Kirchensteuer: Sonderausgabe auch bei Kapitalerträgen?

Zahlen Sie Kirchensteuer? Dann wissen Sie bestimmt, dass diese als Sonderausgabe Ihr zu versteuerndes Einkommen mindert, denn die Kirchensteuer zählt zu den gesetzlich begünstigten Privatausgaben. Aber nicht nur auf die Einkommensteuer wird Kirchensteuer von 8 % oder 9 % berechnet.

Bei Kapitalerträgen behalten die Geldinstitute neben der Kapitalertragsteuer auch Kirchensteuer ein, um sie an das Finanzamt abzuführen. (Da die Kapitalertragsteuer für bestimmte Kapitaleinkünfte abgeltende Wirkung hat, wird sie auch als Abgeltungsteuer bezeichnet.) Im Unterschied zum ersten Fall gilt hier jedoch ein Abzugsverbot: Die Kirchensteuer, die auf Basis der Kapitalertragsteuer ermittelt wird, darf nicht als Sonderausgabe abgezogen werden. Denn bei der Abgeltungsteuer wird die Kirchensteuer bereits bei der Ermittlung um 25 % reduziert – fällt also niedriger als 8 % oder 9 % aus. Und eine doppelte Begünstigung ist gesetzlich nicht zulässig.

Kapitalertragsteuer behalten nicht nur Geldinstitute ein. Auch eine GmbH muss bei Ausschüttungen an ihre Gesellschafter Kapitalertragsteuer einbehalten – und bei kirchensteuerpflichtigen Gesellschaftern zudem Kirchensteuer. Ein Gesellschafter aus Nordrhein-Westfalen beantragte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung, dass die Kirchensteuer, die auf seine Ausschüttung einbehalten worden war, als Sonderausgabe berücksichtigt werde. Und das Finanzgericht Düsseldorf (FG) gab ihm recht.

Warum? Für den Gesellschafter war die Ausschüttung gar kein Kapitalertrag im eigentlichen Sinne und auch die Kapitalertragsteuer war somit keine. Denn die Gesellschaftsanteile waren für ihn Betriebsvermögen seines gewerblichen Betriebs. Daher waren auch die Kapitalerträge gewerbliche Einkünfte. In der Konsequenz wurde die Ausschüttung nicht der Kapitalertragsteuer, sondern der ganz normalen tariflichen Besteuerung unterworfen. (Die bereits gezahlte Kapitalertragsteuer wird in einem solchen Fall auf die Einkommensteuer angerechnet.) Daher griff auch das Abzugsverbot nicht. Die abgeführte Kirchensteuer durfte als Sonderausgabe das übrige zu versteuernde Einkommen des Gesellschafters mindern.

Geburtstag eines Geschäftsführers: „Rustikale“ Feier im Betrieb ist absetzbar

Wenn Arbeitnehmer die Kosten für eine Geburtstagsfeier im beruflichen Kontext als Werbungskosten abrechnen, beißen sie bei Finanzämtern und Steuergerichten häufig auf Granit. Grünes Licht für einen Kostenabzug hat der Bundesfinanzhof (BFH) allerdings im Fall eines Geschäftsführers einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft aus Rheinland-Pfalz gegeben: Der Mann hatte anlässlich seines 60. Geburtstages sämtliche Mitarbeiter und „seinen“ Aufsichtsratsvorsitzenden an einem Freitagnachmittag in die Werkstatthalle des Betriebes eingeladen. Die Kosten der Geburtstagsfeier von 35 EUR pro Person rechnete der Geschäftsführer später als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung ab.

Ob die Kosten einer Feier privat (= nicht abziehbar) oder beruflich (= abziehbar) veranlasst sind, muss nach dem Urteil anhand folgender Kriterien überprüft werden:

  • Anlass der Feier: Von erheblichem Gewicht für die steuerliche Behandlung der Feierkosten ist der Anlass der Feier. Gleichwohl kann eine berufliche Veranlassung auch bei einem privaten Feieranlass wie einem Geburtstag gegeben sein, wenn andere Umstände der Feier hierfür sprechen.
  • Gastgeber und Ort der Veranstaltung: Steuerlich relevant ist zudem, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt und an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet.
  • Gäste: Ein besonderes Augenmerk muss bei der Prüfung der Kostenveranlassung auf die Frage gelegt werden, nach welchen Kriterien die Gästeliste zusammengestellt worden ist. Werden Arbeitskollegen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten betrieblichen Einheit (z.B. Abteilung) oder nach ihrer Funktion (z.B. Außendienstmitarbeiter) eingeladen, legt diese Eingrenzung den Schluss nahe, dass die Kosten für diese Gäste beruflich veranlasst und damit abziehbar sind. Werden hingegen nur ausgesuchte Arbeitskollegen eingeladen, spricht dies dafür, dass diese Personen aufgrund freundschaftlicher Kontakte eingeladen wurden, was wiederum eine private Veranlassung nahelegt.
  • Kosten der Feier: Bei der steuerlichen Beurteilung einer Feier ist zudem zu prüfen, ob sich die Kosten im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegt haben.

Gemessen an diesen Kriterien war die Feier im Urteilsfall so gut wie ausschließlich beruflich veranlasst – und damit absetzbar. Zu dieser Einstufung trug bei, dass der Geschäftsführer sämtliche Mitarbeiter eingeladen hatte und der Arbeitgeber in die Organisation der Veranstaltung eingebunden war. Auch die maßvollen Kosten von 35 EUR pro Teilnehmer, Veranstaltungsort und -zeit sowie die Billigung der Feier durch den Arbeitgeber sprachen nach Ansicht des BFH für einen beruflichen Bezug.

Hinweis: Ein weiteres Indiz für die berufliche Veranlassung der Firmenfeier war für die Bundesrichter, dass der Geschäftsführer seinen Geburtstag zusätzlich im privaten Rahmen – und mit deutlich höheren Kosten – gefeiert hatte.

Fahrten zur Arbeit: Finanzämter erkennen Unfallkosten neben der Pendlerpauschale an

Es gibt nur wenige Rechtsfragen, in denen die Finanzämter eine steuerzahlerfreundlichere Position vertreten als der Bundesfinanzhof (BFH). Hierzu gehört die Frage nach der Absetzbarkeit von Unfallkosten, die Arbeitnehmern auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entstehen.

Der BFH vertritt seit 2014 die Auffassung, dass durch den Ansatz der Entfernungspauschale für die Pendelfahrten zur Arbeit auch außergewöhnliche Kosten abgegolten sind, so dass Arbeitnehmer ihre Unfallkosten für diese Fahrten nicht zusätzlich steuerlich abziehen dürfen.

Für die Finanzämter gilt hingegen bis heute ein Erlass des Bundesfinanzministeriums (BMF) aus dem Jahr 2013, wonach Unfallkosten ausdrücklich neben der Entfernungspauschale als allgemeine Werbungskosten abziehbar sind.

Hinweis: In einer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage aus Mai 2016 hat der Parlamentarische Staatssekretär im BMF, Dr. Michael Meister, noch einmal diese steuerzahlerfreundliche Billigkeitsregelung bestätigt. Ein Kostenabzug ist demnach aber nur zulässig, wenn der Unfall auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, auf einer Umwegfahrt zum Betanken des Fahrzeugs oder zur Abholung von Mitfahrern einer Fahrgemeinschaft geschehen ist und der Arbeitnehmer dabei nicht unter Alkoholeinfluss gestanden hat.

Arbeitnehmer sollten beachten, dass sie nur ihre selbst getragenen Unfallkosten als Werbungskosten abrechnen können – Versicherungserstattungen mindern den abziehbaren Aufwand. Steuerlich anerkannt werden beispielsweise selbst getragene Abschlepp- und Reparaturkosten. Im Falle eines Totalschadens erkennen die Finanzämter aber nur den verbleibenden buchungsmäßigen Restwert des Pkws als Werbungskosten an.

Hinweis: Sofern der Unfall während einer steuerlichen Auswärtstätigkeit (Dienstreise) des Arbeitnehmers geschehen ist, dürfen die Kosten ebenfalls als Werbungskosten abgezogen werden. In diesem Fall erkennt auch der BFH den steuerlichen Kostenabzug an.

Entfernungspauschale: Privilegierung öffentlicher Verkehrsmittel ist verfassungsgemäß

Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können Arbeitnehmer 0,30 EUR pro Entfernungskilometer als Werbungskosten absetzen. Mit dem Ansatz dieser Pauschale sind sämtliche Kosten abgegolten, die für diese Fahrtwege entstehen (z.B. Benzinkosten). Nach einem neuen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) begegnet diese weitreichende Abgeltungswirkung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer versucht, seine tatsächlichen Fahrtkosten abzusetzen, die er mit einem Kilometersatz von 0,44 EUR beziffert hatte. Vor dem BFH hatte er darauf hingewiesen, dass bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel schließlich auch die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten steuerlich abgerechnet werden könnten, so dass ihm ebenfalls ein solcher Abzug zugestanden werden müsse.

Das Gericht lehnte einen tatsächlichen Fahrtkostenabzug in seinem Fall jedoch ab und erklärte, dass es nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung sachgerecht und folgerichtig ist, berufliche Mobilitätskosten für immer wiederkehrende Fahrten zur Arbeit nur eingeschränkt über die Entfernungspauschale zu berücksichtigen. Eine Grundrechtsverletzung konnten die Bundesrichter darin nicht erkennen.

Nach Gerichtsmeinung verstößt es zudem nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes, dass Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel ihre tatsächlichen Fahrtkosten für Pendelfahrten zur Arbeit absetzen können. Diese Privilegierung ist nach Ansicht des BFH verfassungsrechtlich unbedenklich, weil der Gesetzgeber mit ihr erkennbar umwelt- und verkehrspolitischen Zielen folgt. Sie ist zudem gerechtfertigt, weil öffentliche Verkehrsmittel hinsichtlich des Primärenergieverbrauchs und des Ausstoßes von Treibhausgasen umweltfreundlicher sind als „motorisierter privater Individualverkehr“.

Hinweis: Wer nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fährt, kann also weiterhin nur die Entfernungspauschale absetzen. Ein kleiner Trost bleibt aber: Ein Abzug der Pauschale ist unabhängig davon möglich, ob man zu Fuß, mit dem eigenen Fahrzeug oder nur als Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft seine Arbeitsstelle aufsucht. Somit kann jedes Mitglied einer Fahrgemeinschaft die 0,30-EUR-Pauschale abziehen, obwohl die Kosten nur einmal entstehen.

Betriebsveranstaltungen: BMF beantwortet Praxisfragen zur Besteuerung

Für Betriebsveranstaltungen wie Betriebsausflüge, Weihnachts- oder Jubiläumsfeiern sieht das Einkommensteuergesetz seit 2015 einen Freibetrag vor: Zuwendungen, die Arbeitnehmer anlässlich solcher Veranstaltungen vom Arbeitgeber erhalten (z.B. in Form von Speisen, Getränken, Bühnenauftritten), können bis zu einer Höhe von 110 EUR pro Betriebsveranstaltung und Teilnehmer steuerfrei bleiben; nur für die übersteigenden Kosten fällt (Lohn-)Steuer an.

Hinweis: Vor 2015 bestand eine Freigrenze von 110 EUR pro Betriebsveranstaltung und Teilnehmer, so dass die kompletten Zuwendungen versteuert werden mussten, wenn die 110 EUR auch nur geringfügig überschritten worden waren.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem Antwortschreiben an die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft nun diverse Praxisfragen zur steuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen ab 2015 beantwortet. Die drei wichtigsten Aussagen im Überblick:

  • Pro-Kopf-Aufteilung der Feierkosten: Das BMF weist darauf hin, dass die Gesamtkosten der Feier zur Berechnung des 110-EUR-Freibetrags weiterhin zu gleichen Teilen auf alle bei der Feier tatsächlich anwesenden Teilnehmer aufgeteilt werden müssen. Die Umrechnung darf nicht auf Grundlage der Zahl der angemeldeten Teilnehmer erfolgen.

Hinweis: Für Arbeitgeber hat diese Sichtweise den Nachteil, dass eine Betriebsveranstaltung zu unbeabsichtigten steuererhöhenden Folgen führen kann, wenn wesentlich weniger Gäste erscheinen, als ursprünglich angemeldet waren. Denn in diesem Fall bleiben die Kosten der Feier häufig nahezu gleich, müssen aber auf weniger Köpfe umgerechnet werden als geplant, so dass der 110-EUR-Freibetrag schneller überschritten wird.

  • Einrechnung von Geschenken: Unter den Freibetrag können nur Zuwendungen fallen, die „anlässlich“ einer Betriebsveranstaltung anfallen – hierfür muss ein konkreter Zusammenhang zwischen Geschenk und Betriebsveranstaltung bestehen. Geschenke, die allen oder einzelnen Arbeitnehmern nur „bei Gelegenheit“ einer Betriebsveranstaltung überreicht werden, sind hingegen vom Anwendungsbereich des Freibetrags ausgeschlossen. Bei Geschenken bis 60 EUR pro Arbeitnehmer darf der Arbeitgeber nach dem BMF-Antwortschreiben pauschal unterstellen, dass sie „anlässlich“ einer Betriebsveranstaltung zugewandt wurden und somit unter den Freibetrag fallen.
  • Behandlung von Reisekosten: Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern die bei einer Betriebsveranstaltung anfallenden Reisekosten (Fahrt- und Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwendungen) separat steuerfrei erstatten, wenn die Veranstaltung außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers stattfindet, der Arbeitnehmer wegen der Betriebsveranstaltung anreisen muss und er seine An- und Abreise selbst organisiert. Das BMF weist darauf hin, dass bei arbeitgeberseitiger Organisation der Anreise über betriebsinterne Reisemanagementsysteme keine separate steuerfreie Reisekostenerstattung möglich ist, sondern die übernommenen Reisekosten vom Arbeitgeber in den 110-EUR-Freibetrag eingerechnet werden müssen.

Gewerblicher Grundstückshandel: Wann ein Mehrfamilienhaus als mehrere Objekte gilt

Als privater Grundstückseigentümer weiß man: Wenn man sein Grundstück erst zehn Jahre nach dem Kauf wieder veräußert, dann wird der Verkaufsgewinn nicht besteuert. Anders sieht es aus, wenn man als Unternehmer ein Betriebsgrundstück veräußert. Der Gewinn ist dann immer steuerpflichtig. In beiden Fällen haben die Veräußerer aber eines gemeinsam: Sie kennen die steuerlichen Folgen des Verkaufs. Ziemlich ungünstig ist es dagegen, wenn unbekannt ist, ob man seine Immobilie als Unternehmer oder Privatperson veräußert.

So erging es einem Ehepaar aus Nordrhein-Westfalen, das drei Mehrfamilienhauskomplexe innerhalb von zwei bis drei Jahren nach dem Kauf wieder veräußerte. Unstrittig war, dass der Gewinn von über 850.000 EUR versteuert werden musste. Aber nach Auffassung des Finanzamts fiel der Veräußerungsgewinn nicht im privaten Bereich an. Denn dadurch, dass sie drei Jahre zuvor bereits ein anderes Grundstück veräußert hatten, überschritten die Eheleute die sogenannte Dreiobjektgrenze. Diese besagt, dass wer mehr als drei Objekte innerhalb von fünf Jahren veräußert, steuerlich als Unternehmer mit gewerblichem Grundstückshandel gilt. Zu der Einkommensteuer kam also Gewerbesteuer dazu.

Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) bestätigte die Auffassung des Finanzamts nicht nur, sondern fügte noch hinzu, dass die Eheleute nicht bloß vier Objekte veräußert hatten, sondern weitaus mehr. Denn alle Objekte waren Mehrfamilienhäuser. Das allein ist zwar noch kein Grund, ein Haus als mehrere Objekte zu betrachten, aber die Komplexe standen auf geteilten Flurstücken. Eine wirtschaftliche Einheit, auf die bei der Betrachtung als ein Objekt abgestellt wird, lag damit nicht mehr vor. Insgesamt zählte das FG daher 15 veräußerte Objekte. Dass alle an ein und denselben Käufer gingen und der Verkauf in einer Urkunde besiegelt worden war, spielte keine Rolle.

Fahrten zur Arbeit: Finanzämter erkennen Unfallkosten neben der Pendlerpauschale an

Es gibt nur wenige Rechtsfragen, in denen die Finanzämter eine steuerzahlerfreundlichere Position vertreten als der Bundesfinanzhof (BFH). Hierzu gehört die Frage nach der Absetzbarkeit von Unfallkosten, die Arbeitnehmern auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entstehen.

Der BFH vertritt seit 2014 die Auffassung, dass durch den Ansatz der Entfernungspauschale für die Pendelfahrten zur Arbeit auch außergewöhnliche Kosten abgegolten sind, so dass Arbeitnehmer ihre Unfallkosten für diese Fahrten nicht zusätzlich steuerlich abziehen dürfen.

Für die Finanzämter gilt hingegen bis heute ein Erlass des Bundesfinanzministeriums (BMF) aus dem Jahr 2013, wonach Unfallkosten ausdrücklich neben der Entfernungspauschale als allgemeine Werbungskosten abziehbar sind.

Hinweis: In einer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage aus Mai 2016 hat der Parlamentarische Staatssekretär im BMF, Dr. Michael Meister, noch einmal diese steuerzahlerfreundliche Billigkeitsregelung bestätigt. Ein Kostenabzug ist demnach aber nur zulässig, wenn der Unfall auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, auf einer Umwegfahrt zum Betanken des Fahrzeugs oder zur Abholung von Mitfahrern einer Fahrgemeinschaft geschehen ist und der Arbeitnehmer dabei nicht unter Alkoholeinfluss gestanden hat.

Arbeitnehmer sollten beachten, dass sie nur ihre selbst getragenen Unfallkosten als Werbungskosten abrechnen können – Versicherungserstattungen mindern den abziehbaren Aufwand. Steuerlich anerkannt werden beispielsweise selbst getragene Abschlepp- und Reparaturkosten. Im Falle eines Totalschadens erkennen die Finanzämter aber nur den verbleibenden buchungsmäßigen Restwert des Pkws als Werbungskosten an.

Hinweis: Sofern der Unfall während einer steuerlichen Auswärtstätigkeit (Dienstreise) des Arbeitnehmers geschehen ist, dürfen die Kosten ebenfalls als Werbungskosten abgezogen werden. In diesem Fall erkennt auch der BFH den steuerlichen Kostenabzug an.

Entfernungspauschale: Privilegierung öffentlicher Verkehrsmittel ist verfassungsgemäß

Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können Arbeitnehmer 0,30 EUR pro Entfernungskilometer als Werbungskosten absetzen. Mit dem Ansatz dieser Pauschale sind sämtliche Kosten abgegolten, die für diese Fahrtwege entstehen (z.B. Benzinkosten). Nach einem neuen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) begegnet diese weitreichende Abgeltungswirkung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer versucht, seine tatsächlichen Fahrtkosten abzusetzen, die er mit einem Kilometersatz von 0,44 EUR beziffert hatte. Vor dem BFH hatte er darauf hingewiesen, dass bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel schließlich auch die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten steuerlich abgerechnet werden könnten, so dass ihm ebenfalls ein solcher Abzug zugestanden werden müsse.

Das Gericht lehnte einen tatsächlichen Fahrtkostenabzug in seinem Fall jedoch ab und erklärte, dass es nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung sachgerecht und folgerichtig ist, berufliche Mobilitätskosten für immer wiederkehrende Fahrten zur Arbeit nur eingeschränkt über die Entfernungspauschale zu berücksichtigen. Eine Grundrechtsverletzung konnten die Bundesrichter darin nicht erkennen.

Nach Gerichtsmeinung verstößt es zudem nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes, dass Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel ihre tatsächlichen Fahrtkosten für Pendelfahrten zur Arbeit absetzen können. Diese Privilegierung ist nach Ansicht des BFH verfassungsrechtlich unbedenklich, weil der Gesetzgeber mit ihr erkennbar umwelt- und verkehrspolitischen Zielen folgt. Sie ist zudem gerechtfertigt, weil öffentliche Verkehrsmittel hinsichtlich des Primärenergieverbrauchs und des Ausstoßes von Treibhausgasen umweltfreundlicher sind als „motorisierter privater Individualverkehr“.

Hinweis: Wer nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fährt, kann also weiterhin nur die Entfernungspauschale absetzen. Ein kleiner Trost bleibt aber: Ein Abzug der Pauschale ist unabhängig davon möglich, ob man zu Fuß, mit dem eigenen Fahrzeug oder nur als Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft seine Arbeitsstelle aufsucht. Somit kann jedes Mitglied einer Fahrgemeinschaft die 0,30-EUR-Pauschale abziehen, obwohl die Kosten nur einmal entstehen.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Rückwirkende Löschung kann nicht zulasten des Lieferanten gehen

Rufen Sie bei Lieferungen ins EU-Ausland auch immer brav die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Ihres Abnehmers ab, um sie dann sorgfältig zu notieren? Wie wichtig das für Sie ist, hat der Bundesfinanzhof (BFH) einmal mehr aufgezeigt. Dazu musste er nicht einmal ein „richtiges“ Urteil fällen.

Vielmehr hob er die Entscheidung eines Finanzgerichts (FG) wegen eines sogenannten Verfahrensmangels auf. Denn das FG hatte bei einem Streit um die Umsatzsteuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht alle Fakten des Falls in sein Urteil einbezogen.

Die Klägerin war eine GmbH, die mit Gebrauchtfahrzeugen handelte und unter anderem Kfz an ein Unternehmen in Italien lieferte. Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung versagte das Finanzamt die Steuerfreiheit für diese Lieferungen. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage der GmbH ab, weil der Empfänger nach Auskunft der zuständigen Behörde in Italien kein Unternehmer gewesen sei.

Der BFH bemängelte, dass das FG dabei außer Acht gelassen hatte, dass die GmbH durchaus eine qualifizierte Abfrage der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des italienischen Unternehmens beim Bundeszentralamt für Steuern eingeholt hatte. Wer seine innergemeinschaftliche Lieferung umsatzsteuerfrei behandeln will, muss die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers korrekt aufzeichnen, und die Nummer muss zum Zeitpunkt der Lieferung gültig sein. Das FG hatte die Steuerbefreiung versagt, weil die italienische Behörde die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Nachhinein rückwirkend gelöscht hatte. Diese rückwirkende Löschung kann nach Auffassung des BFH jedoch nicht zulasten des gutgläubigen Lieferanten gehen.

Unrichtiger Umsatzsteuerausweis: Wann eine Abtretungserklärung als Rechnungskorrektur anzuerkennen ist

Hat ein Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Umsatzsteuerbetrag offen ausgewiesen, als er nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) für diesen Umsatz schuldet, so schuldet er auch den ausgewiesenen Mehrbetrag.

Hinweis: Über diesen Grundsatz zum unrichtigen Steuerausweis will der Gesetzgeber eine Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens verhindern, die sich aus dem Recht zum Vorsteuerabzug durch den Leistungsempfänger ergeben kann.

Bei bestimmten Umsätzen (z.B. bei Bauleistungen) verlagert das UStG die Steuerschuldnerschaft vom leistenden Unternehmer auf den Empfänger der Leistung; der leistende Unternehmer muss in diesem Fall in seiner Rechnung auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinweisen. Weist der leistende Unternehmer in einer solchen Rechnung gleichwohl die Umsatzsteuer offen aus, schuldet er diese nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ebenfalls aufgrund des Grundsatzes zum unrichtigen Steuerausweis. Er kann diese Steuerschuld aber nachträglich abwenden, indem er dem Leistungsempfänger eine schriftlich berichtigte Rechnung zukommen lässt. Die Rückgabe der ursprünglichen Rechnung ist nicht erforderlich, auch muss das Korrekturschreiben keine zivilrechtlich richtige Rechnung sein – es genügt, wenn nur der Steuerbetrag berichtigt wird.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine wirksame Berichtigung des Steuerbetrags auch dann vorliegt, wenn der leistende Unternehmer in einer Abtretungsanzeige an das Finanzamt eine Abtretungserklärung abgibt, die

  • dem Leistungsempfänger zugeht,
  • spezifisch und eindeutig auf eine oder mehrere ursprüngliche Rechnungen bezogen ist und
  • deutlich macht, dass der leistende Unternehmer über seine Leistungen (statt wie bisher mit) ohne Umsatzsteuer abrechnen will.