Insolvenzverfahren: Zeitpunkt der Erfassung eines Sanierungsgewinns

Sogenannte Planinsolvenzverfahren einer Kapitalgesellschaft führen in der Regel zu Schulderlassen in vollem oder fast vollständigem Umfang. Zwar ist die Überschuldung und/oder Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft damit beseitigt, allerdings entstehen aus dem Schulderlass der Gläubiger regelmäßig Sanierungsgewinne.

Für die Besteuerung solcher Sanierungsgewinne ist die Frage maßgeblich, in welchem Jahr sie erfasst werden. In der Regel ist eine frühzeitige Erfassung steuerlich vorteilhaft, da „auf dem Weg in die Insolvenz“ Verluste entstehen. Sanierungsgewinne können dann mit diesen Verlusten direkt verrechnet werden. In späteren Jahren unterliegen die Sanierungsgewinne möglicherweise entweder der vollen Besteuerung oder sind mit dem Verlustvortrag – zum Beispiel durch die Mindestbesteuerung – nur beschränkt abzugsfähig.

Da beim Durchlaufen eines Planinsolvenzverfahrens jedoch zahlreiche formelle Hürden genommen werden müssen, ist manchmal nicht ganz eindeutig, in welchem Jahr die Entschuldung endgültig stattfindet.

Das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (FG) sorgt dabei für einige Erhellung im Bilanzierungsdickicht. Im zugrundeliegenden Fall wurde das Insolvenzverfahren am 01.06.2010 eröffnet, der erstellte Insolvenzplan wurde am 16.12.2010 erörtert und von der Gläubigerversammlung angenommen. Die insolvente GmbH stimmte dem Insolvenzplan ebenfalls am 16.12.2010 zu. Auch das Amtsgericht bestätigte den Insolvenzplan am selben Tag.

Am 19.01.2011 hob das zuständige Amtsgericht das Insolvenzverfahren auf und die Gesellschaft wurde durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 22.02.2011 fortgesetzt. Während die GmbH die Erträge aus den (im Insolvenzplan festgelegten) Forderungsverzichten 2010 berücksichtigen wollte, verschob das Finanzamt die Erträge in das Jahr 2011 und zwar mit der Begründung, dass der Insolvenzplan erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 19.01.2011 rechtskräftig geworden sei.

Die Richter des FG sahen das jedoch anders: Gegen die Bestätigung des Insolvenzplans durch das Amtsgericht am 16.12.2010 stand den Gläubigern nur das Rechtsmittel einer sofortigen Beschwerde zu. Diese war allerdings innerhalb der einschlägigen Frist von zwei Wochen, die am 31.12.2010 – das heißt am Bilanzstichtag – ablief, nicht eingegangen. Also musste die Schuldnerin nicht mehr mit einer Inanspruchnahme rechnen und die Verbindlichkeit musste erfolgswirksam im Jahr 2010 aufgelöst werden.

Hinweis: In der Praxis sollte also darauf geachtet werden, dass der Insolvenzplan beschlossen und durch das Amtsgericht abgesegnet ist. Die sich anschließende Zweiwochenfrist muss vor dem Bilanzstichtag abgelaufen sein.

Vermietung: Nicht kostendeckende Vermietung führt zu verdeckter Gewinnausschüttung

Bekanntlich können Kosten eines privat genutzten Eigenheims steuerlich kaum geltend gemacht werden, während ein Vermieter nahezu sämtliche Kosten – inklusive Gebäudeabschreibung – von der Steuer absetzen kann.

Diesen Umstand wollte sich ein Kläger zunutze machen, indem er das privat genutzte Einfamilienhaus von einer GmbH kaufen ließ, deren alleiniger Gesellschaftergeschäftsführer er war. Er berücksichtigte auch, dass er – zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung – an seine GmbH Miete zahlen musste. Dabei legte er dem Mietvertrag eine Miete zugrunde, die sich aus dem Mietspiegel ableitete und damit regional marktüblich war.

Allerdings konnte die GmbH mit dieser Miete nicht die Kosten des Einfamilienhauses decken und erlitt einen Verlust. Der Betriebsprüfer erkannte die Verluste nicht an und setze eine verdeckte Gewinnausschüttung an, indem er nicht nur die Miete als Einnahme erfasste, sondern die Kosten zugrundelegte und darauf einen Gewinnaufschlag anwandte.

Gegen diese Vorgehensweise wandte sich die GmbH und argumentierte, dass auch ein fremder Geschäftsführer sich auf das Geschäft eingelassen hätte; denn es liege zwar ein Vermietungsverlust vor – durch die Investition in das Gebäude sei jedoch mit einer künftigen Wertsteigerung zu rechnen, wodurch das Gebäude mit Gewinn verkauft werden könnte. Insgesamt würde also aus der Immobilie ein Gewinn entstehen.

Das ließen die Richter jedoch nicht gelten. Nach ihrer Auffassung würde auch ein fremder Geschäftsführer darauf achten, dass im laufenden Betrieb eines Geschäfts ein Gewinn entstehe. Zudem könne von (anzuerkennenden) Anlaufverlusten keine Rede sein, da diese nur dann berücksichtigt werden könnten, wenn angemessen und erkennbar auf die Verlustsituation reagiert werde.

Hinweis: Dem Urteil ist zu entnehmen, dass der Betriebsprüfer im konkreten Fall eine sogenannte Kostenmiete zuzüglich eines Gewinnaufschlags von 5 % als angemessen betrachtet hätte.

Missglücktes Aktieninvestment: Erhaltener Schadenersatz darf steuerlichen Verlust nicht mindern

Mit einem sogenannten uneingeschränkten Bestätigungsvermerk bescheinigt ein Wirtschaftsprüfer, dass gegen die Buchführung, den Jahresabschluss und den Lagebericht eines Unternehmens keine wesentlichen Beanstandungen vorgelegen haben. Ein solches positives Gesamturteil hat einen Privatanleger aus Baden-Württemberg vor Jahren bewogen, einen Millionenbetrag in Aktien eines Unternehmens zu investieren. Als die Kurse einbrachen, veräußerte er seine Anteile und schrieb damit Veräußerungsverluste in Millionenhöhe. Das Finanzamt stellte die Minusbeträge als vortragsfähige Verluste (bestandskräftig) fest, so dass zumindest ihre steuerliche Nutzung in Folgejahren möglich war. Kurze Zeit nach dem Aktienverkauf nahm der Investor aber die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen fehlerhafter Bestätigungsvermerke auf Schadenersatz in Anspruch. Zur Beendigung des Rechtsstreits zahlte die Gesellschaft dem Investor schließlich einen Betrag von 3.000.000 EUR. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass dieser Vorgang ein rückwirkendes Ereignis sei, das zur Minderung der vortragsfähigen Verluste führen muss. Dementsprechend erkannte das Amt den Verlust in Höhe des Schadenersatzes wieder ab.

Der Bundesfinanzhof (BFH) lehnte die nachträgliche Verlustminderung jedoch ab und urteilte, dass die Schadenersatzzahlung weder materiell-rechtlich noch verfahrensrechtlich auf den Entstehungszeitpunkt des Veräußerungsverlustes zurückwirkt. Die Millionenzahlung hat nach Gerichtsmeinung weder den Veräußerungspreis der Aktien erhöht noch deren Anschaffungskosten gemindert und daher nicht den entstandenen Veräußerungsverlust beeinflusst. Der Schadenersatz beruhte auf einer eigenständigen Rechtsgrundlage (auf einem Vergleich) und stand weder mit der Anschaffung noch mit der Veräußerung der Aktien in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang.

Hinweis: Die steuerlich festgestellten Verluste des Anlegers blieben somit unangetastet und können trotz der erhaltenen Millionenentschädigung zur späteren Verrechnung mit positiven Einkünften genutzt werden, so dass sie dem Anleger unter Umständen eine Steuerersparnis in Millionenhöhe bescheren können. Offen ließ der BFH jedoch, ob die Entschädigung selbst als steuerpflichtige Einnahme anzusetzen war (z.B. als Einnahme aus sonstigen Leistungen).

Gewerblicher Grundstückshandel: Wann ein Mehrfamilienhaus als mehrere Objekte gilt

Als privater Grundstückseigentümer weiß man: Wenn man sein Grundstück erst zehn Jahre nach dem Kauf wieder veräußert, dann wird der Verkaufsgewinn nicht besteuert. Anders sieht es aus, wenn man als Unternehmer ein Betriebsgrundstück veräußert. Der Gewinn ist dann immer steuerpflichtig. In beiden Fällen haben die Veräußerer aber eines gemeinsam: Sie kennen die steuerlichen Folgen des Verkaufs. Ziemlich ungünstig ist es dagegen, wenn unbekannt ist, ob man seine Immobilie als Unternehmer oder Privatperson veräußert.

So erging es einem Ehepaar aus Nordrhein-Westfalen, das drei Mehrfamilienhauskomplexe innerhalb von zwei bis drei Jahren nach dem Kauf wieder veräußerte. Unstrittig war, dass der Gewinn von über 850.000 EUR versteuert werden musste. Aber nach Auffassung des Finanzamts fiel der Veräußerungsgewinn nicht im privaten Bereich an. Denn dadurch, dass sie drei Jahre zuvor bereits ein anderes Grundstück veräußert hatten, überschritten die Eheleute die sogenannte Dreiobjektgrenze. Diese besagt, dass wer mehr als drei Objekte innerhalb von fünf Jahren veräußert, steuerlich als Unternehmer mit gewerblichem Grundstückshandel gilt. Zu der Einkommensteuer kam also Gewerbesteuer dazu.

Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) bestätigte die Auffassung des Finanzamts nicht nur, sondern fügte noch hinzu, dass die Eheleute nicht bloß vier Objekte veräußert hatten, sondern weitaus mehr. Denn alle Objekte waren Mehrfamilienhäuser. Das allein ist zwar noch kein Grund, ein Haus als mehrere Objekte zu betrachten, aber die Komplexe standen auf geteilten Flurstücken. Eine wirtschaftliche Einheit, auf die bei der Betrachtung als ein Objekt abgestellt wird, lag damit nicht mehr vor. Insgesamt zählte das FG daher 15 veräußerte Objekte. Dass alle an ein und denselben Käufer gingen und der Verkauf in einer Urkunde besiegelt worden war, spielte keine Rolle.

Wir suchen Verstärkung: Steuerfachangestellte/Steuerfachwirt/Bilanzbuchhalter

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Steuerfachangestellte/n in Düsseldorf

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Wir freuen uns auf Sie!

Kasse und Arzt – Kassenführung in der Arztpraxis bei Bareinnahmen

Zusammenfassung:

Auf eine formelle Kassenführung kann möglicherweise bei geringen Barumsätzen verzichtet werden. Bei umfangreichen Barumsätzen ist aus Sicherheitsgründen zur Vermeidung von Nachteilen bei einer eventuellen Betriebsprüfung ein formelles Kassenbuch angeraten.

Grundsätzliche Empfehlungen:

  • Erfassen Sie die Bareinnahmen und Kassenstände täglich
  • Erfassen Sie die Beträge mit Patientennamen und Leistung
  • Führen Sie eine handschriftliche Kasse nach offiziellem Standard oder nutzen Sie ein EDV-System, das GoBD zertifiziert ist
  • Excel ist unzulässig
  • Vermindern Sie die Barumsätze und arbeiten Sie mit Banküberweisungen bzw. EC-Geräten

 

Wie Sie sicher der Presse entnommen haben, hat der Fiskus der „Steuerhinterziehung an der Kasse“ den Kampf angesagt. Sie müssen damit rechnen, dass bei Betriebsprüfungen ein Fokus auf die Bareinnahmen gelegt wird. Die Erwartungen der Finanzverwaltung an die formelle Ausgestaltung der Kassenführung sind sehr hoch. Unseres Erachtens sind die Voraussetzungen in Ihrer ganzen Breite fast unerfüllbar. Diese Voraussetzungen ergeben sich aus der hier beigefügten Abhandlung. Wir möchten hier die wichtigsten Fallgruppen zusammenfassen:

Arzt erstellt eine Einnahmenüberschussrechnung – EÜR (Regel)

In der steuerlichen Literatur und Rechtsprechung ist strittig, ob ein Arzt bzw. Zahnarzt mit einer EÜR eine formelle Kasse führen muss. Der Bundesfinanzhof hat zwar in einer Entscheidung (BFH/NV 06, 940) entschieden, dass bei Erstellung einer Einnahmenüberschussrechnung keine Kasse zu führen sei. Es handelt sich bei diesem Urteil jedoch um ein sog. NV-Urteil (nicht veröffentlicht). Das bedeutet, dass das Finanzamt an dieses Urteil nicht gebunden ist.

Einzelne Finanzgerichte befürworten die Pflicht zur Kassenführung (z. B. FG Berlin-Bdb. 26.7.2007).

Folgt man der Pflicht zur Kassenführung ergeben sich für Sie folgende Möglichkeiten:

  • Sie führen eine Kasse handschriftlich mit einem Kassenbuch nach offiziellem Standard aus dem Schreibwarenhandel (z. B. Avery Zweckform 426 Kassenbuch oder Herlitz 882415 Kassenabrechnungsbuch 502)
  • Registrierkasse anschaffen (GoBD – konform)
  • Nutzen Sie Ihre vorhandene Praxissoftware (bitte lassen sich die GoBD – Fähigkeit der Kasse vom Softwarehersteller bestätigen)

Bei Praxen mit Barumsätzen von Gewicht empfiehlt sich die Führung einer Kasse, die alle formellen Voraussetzungen erfüllt.

Folgt man der Meinung, dass eine Kassenführung nicht notwendig ist, sollte die Aufzeichnung der Einnahmen in einer Einnahmenliste und der Ausgaben in einer Ausgabenliste ausreichend sein. Das bedeutet jedoch nicht, dass Sie darauf verzichten können, ihre Bareinnahmen täglich vollständig aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungspflicht gilt immer. Entsprechende Muster finden Sie hier: Einnahmenliste, Ausgabenliste.

Auf die Kassenführung kann möglicherweise bei Praxen mit geringen Barumsätzen verzichtet werden. Stattdessen werden nur die Einnahmenliste und die Ausgabenliste handschriftlich geführt. Soll jedoch das Risiko von Steuernachzahlungen im Falle einer Betriebsprüfung ausgeschlossen werden, empfiehlt sich die Führung einer formal korrekten Kasse.

 

Arzt erstellt eine Bilanz (Ausnahme)

Soweit wir als Steuerberater für Sie eine Bilanz erstellen, ist die Führung einer Kasse unerlässlich. Dafür gibt es im Wesentlichen drei Möglichkeiten:

  • Sie führen eine Kasse handschriftlich mit einem Kassenbuch nach offiziellem Standard aus dem Schreibwarenhandel (z. B. Avery Zweckform 426 Kassenbuch oder Herlitz 882415 Kassenabrechnungsbuch 502)
  • Registrierkasse anschaffen (GoBD-Konform)
  • Nutzen Sie Ihre vorhandene Praxissoftware (bitte lassen sich die GoBD – Fähigkeit der Kasse vom Softwarehersteller bestätigen)

 

Ergänzende Hinweise

Freiwilliges Kassenbuch: Wenn Sie sich für das freiwillige Führen eines Kassenbuches entscheiden, unterliegen Sie damit den strengen Regeln wie bei einem pflichtgemäßen Kassenbuch.

 

Oft wird im Zusammenhang mit der Kassenführung von Vereinfachungen gesprochen. Eine dieser Vereinfachungen ist die offene Ladenkasse. Wir halten die sog. offene Ladenkasse (sog. „Kalte-Hände-Regelung“) bei Ärzten und Zahnärzten für unzulässig. Zum einen ist die Regelung nur für die Lieferung von Waren zulässig. Zum anderen dürfte es sich regelmäßig nicht um Umsätze von geringem Wert (kleiner 10 EUR) handeln.

 

Die obige Zusammenstellung stellen wir Ihnen kostenlos jedoch ohne rechtliche Gewähr zur Verfügung. Sie ist nicht dazu bestimmt, Dritten als Entscheidungsgrundlage zu dienen. Dritten gegenüber übernehmen wir keinerlei Verpflichtungen, Verantwortung oder Sorgfaltspflichten (keine Dritthaftung), es sei denn, wir haben einem Dritten gegenüber im Vorhinein schriftlich etwas Abweichendes bestätigt. Zum Teil besteht für den behandelten Komplex noch keine gefestigte Rechtsprechung bzw. Verwaltungsauffassung. Bitte lassen Sie sich im Einzelfall von uns beraten.

Verein zur Förderung der Grillkultur nicht gemeinnützig (FG) :(

Ein Verein zur Förderung und Pflege der Grillkultur ist nicht gemeinnützig (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 07.06.2016 – 6 K 2803/15).

Sachverhalt: Der Kläger ist ein eingetragener Verein mit etwa 60 Mitgliedern, dessen Zweck im Wesentlichen die Förderung und Pflege der Grillkultur, der Kochkunst sowie der technischen Grillkultur (geschichtlich) ist. Außerdem nimmt die sportliche Abteilung des Vereins an regionalen, deutschen und internationalen Meisterschaften teil. Der Kläger beantragte die Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Dies lehnte das beklagte Finanzamt ab.

Hierzu führten die Richter des FG Baden-Württemberg u.a. weiter aus:

  • Der Kläger erfüllt nach seiner Satzung nicht die Voraussetzungen für eine Gemeinnützigkeit im Sinne der AO.
  • Der Grillsport fördert nicht den Sport. Es fehlt an einer körperlichen, über das ansonsten übliche Maß hinausgehenden Aktivität, die durch äußerlich zu beobachtende Anstrengungen gekennzeichnet ist, oder an einer durch die einem persönlichen Können zurechenbare Kunstbewegung.
  • Allein die Teilnahme an Meisterschaften erfüllt den Sportbegriff nicht: Der Erfolg des Grillens hängt von Überlegungen ab, auf welche Weise und mit welcher Temperatur die Lebensmittel gegrillt werden.
  • Außerdem steht nach der Satzung die Veranstaltung geselliger Zusammenkünfte der Vereinsmitglieder im Vordergrund. Die private Freizeitgestaltung zum Zwecke der Erholung, so zum Beispiel eine gesellige Zusammenkunft, dient nicht der Förderung der Allgemeinheit.
  • Auch dient die Förderung der Kochkunst und der Grillkultur nicht der Förderung von Kunst und Kultur: Die Grillgerichte sind nicht das Ergebnis einer persönlichen, besonderen schöpferischen Gestaltung der Mitglieder des Klägers. Die Grillkultur, insbesondere durch Neu- und Nachbau von historischen Grillgeräten, stellt keine Kunst dar. Sie zählt nicht zu den geistigen und künstlerischen Ausdrucksformen eines Volkes.
  • Ferner wird nicht die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebot selbstlos gefördert. Denn dem Kläger geht es jedenfalls auch um gesellige Veranstaltungen. Jedenfalls insoweit verfolgt er keinen steuerbegünstigten Zweck und verstößt gegen das Gebot der Ausschließlichkeit.

Auch der Betriebsprüfer muss seine Dateien an den Steuerberater liefern

Muss der Betriebsprüfer seine Kalkulationsdaten auch in elektronischer Form zur Verfügung stellen?

Im Rahmen von Betriebsprüfungen stellt bei Kalkulationsfällen immer wieder die Frage, welche Unterlagen der Betriebsprüfer dem Steuerberater zur Verfügung stellen muss.

Ohne genaue Kenntnis der Handlungsweise des Betriebsprüfers ist es dem Steuerberater regelmäßig nicht möglich, zu den Kalkulationsergebnissen des Betriebsprüfers qualifiziert Stellung zu nehmen.

Der BFH hat mit seinem Urteil vom 25.7.2016 X B 213/13, X B 4/16 deutlich gemacht, dass der Betriebsprüfer seine gesamten Unterlagen – inklusive seiner elektronischen Daten – zur Verfügung stellen muss.

In konkreten Einzelfällen sollten Sie daher auf der Aushändigung derartiger Unterlagen bestehen.

Auch der Betriebsprüfer muss seine Dateien an den Steuerberater liefern

Muss der Betriebsprüfer seine Kalkulationsdaten auch in elektronischer Form zur Verfügung stellen?

Im Rahmen von Betriebsprüfungen stellt bei Kalkulationsfällen immer wieder die Frage, welche Unterlagen der Betriebsprüfer dem Steuerberater zur Verfügung stellen muss.

Ohne genaue Kenntnis der Handlungsweise des Betriebsprüfers ist es dem Steuerberater regelmäßig nicht möglich, zu den Kalkulationsergebnissen des Betriebsprüfers qualifiziert Stellung zu nehmen.

Der BFH hat mit seinem Urteil vom 25.7.2016 X B 213/13, X B 4/16 deutlich gemacht, dass der Betriebsprüfer seine gesamten Unterlagen – inklusive seiner elektronischen Daten – zur Verfügung stellen muss.

In konkreten Einzelfällen sollten Sie daher auf der Aushändigung derartiger Unterlagen bestehen.

Lohnt sich die Einreichung von Arztrechnungen an die private Krankenversicherung und damit der Verzicht auf die Beitragsrückerstattung steuerlich?

Selbst getragene Krankheitskosten des Steuerpflichtigen sind den außergewöhnlichen Belastungen und nicht den Sonderausgaben zuzuordnen. Daher sind Beitragsrückerstattungen nicht um selbst übernommene Aufwendungen zu kürzen (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 25.01.2016 – 6 K 864/15; Revision anhängig).

Sachverhalt: Der Kläger ist privat krankenversichert. Für das Streitjahr 2012 erklärte der Kläger selbst getragene Aufwendungen für Krankheitskosten. Um die Rückerstattung der Krankenversicherungsbeiträge zu erlangen sei Voraussetzung, dass kein Aufwand geltend gemacht werde; somit seien die Beitragsrückerstattungen um die selbst übernommenen Aufwendungen zu kürzen. Der Kläger machte keine außergewöhnlichen Belastungen geltend. Dieser Auffassung widersprach das beklagte FA und minderte die abziehbaren Versicherungsbeiträge um die ungekürzten Krankenversicherungsbeitragsrückerstattungen. Die Krankheitskosten, die zu der Beitragsrückerstattung in 2013 geführt hätten, seien im Sinne des § 11 Abs. 2 EStG bereits 2012 abgeflossen. Diese Kosten seien im Jahr der Zahlung als Krankheitskosten, nicht aber im Streitjahr als Minderung der Beitragsrückerstattung beim Sonderausgabenabzug und somit letztlich als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Zudem sei dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG zu entnehmen, dass nur Ausgaben zu den Beiträgen zu Krankenversicherungen gehören könnten, die im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stünden. Selbst getragene Krankheitskosten seien dagegen keine Gegenleistung für die Erlangung von Krankenversicherungsschutz. Dieser Auffassung folgt das FG.

Hierzu führten die Richter des FG Baden-Württemberg weiter aus:

  • Die selbst getragenen Krankheitskosten des Klägers sind gemäß der Konzeption des EStG den außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 EStG) und nicht den Sonderausgaben zuzuordnen.
  • Die Folge der vom Kläger begehrten Verrechnung wäre, dass die Krankheitskosten letztlich als Sonderausgaben abgezogen werden würden. Dies widerspricht sowohl dem Gesetzeswortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG („Beiträge“) als auch der Grundentscheidung des Gesetzgebers, Krankheitskosten lediglich im Rahmen des § 33 EStG, verbunden mit einer zumutbaren Belastung, steuerlich zu berücksichtigen.
  • Die vom Kläger vorgetragene steuerliche Gleichbehandlung zweier ungleicher Sachverhalte (zwei Steuerpflichtige erhalten Beitragsrückerstattungen, wobei nur bei einem Krankheitskosten anfielen) resultiert nur mittelbar aus dem Umstand, dass die Beitragsrückerstattung nicht um die selbst getragenen Krankheitskosten gekürzt wird; unmittelbar bedingt dies die Regelung des § 33 Abs. 1 EStG , wonach die Krankheitskosten nur insoweit abziehbar sind, als sie die zumutbare Belastung des § 33 Abs. 3 EStG übersteigen.