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Verkauf einer Freiberufler-Praxis: Halber Steuersatz, Freibetrag

Zwar betrifft der hier vorliegende Fall eine Steuerberatungspraxis. Der Fall ist jedoch auch auf Arzt-/Zahnarztpraxen übertragbar:

Die tarifbegünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Einzelpraxis setzt voraus, dass der Steuerpflichtige die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen entgeltlich und definitiv auf einen anderen überträgt. Hierzu muss der Veräußerer seine freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit einstellen (Anschluss an BFH-Urteile v. 10.06.1999 – IV R 11/99, BFH/NV 1999, 1594; v. 29.06.1994 – I R 105/93, BFH/NV 1995, 109; v. 18.05.1994 – I R 109/93, BFHE 175, 249, BStBl II 1994, 925: BFH, Urteil v. 21.08.2018 – VIII R 2/15; veröffentlicht am 28.11.2018).

Hintergrund: Gemäß § 18 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gehört zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit auch der Gewinn aus der Veräußerung des ganzen Vermögens, das der selbständigen Arbeit dient (Praxisveräußerung). Für diesen Veräußerungsgewinn sieht § 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 EStG eine Tarifbegünstigung vor.

Sachverhalt: Streitig ist, ob der Kläger seine Steuerberatungskanzlei im Streitjahr 2008 gemäß § 18 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 sowie § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 EStG VZ 2008 tarifbegünstigt veräußert hat.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH setzt die Veräußerung einer Praxis voraus, dass der Steuerpflichtige die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen entgeltlich auf einen anderen überträgt. Hierzu gehören insbesondere die immateriellen Wirtschaftsgüter der Praxis wie Mandantenstamm bzw. Praxiswert (u.a. BFH, Urteil v. 18.05.1994 – I R 109/93, BStBl II 1994, 925).

Darüber hinaus muss der Veräußerer nach der Rechtsprechung des BFH seine freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit einstellen (u.a. BFH, Urteil v. 10.06.1999 – IV R 11/99).

Ob eine „definitive“ Übertragung des Mandantenstamms stattgefunden hat, hängt letztlich von den Umständen des Einzelfalls ab, die das FG als Tatsacheninstanz zu würdigen hat. Sie kann letztlich nur nach einem gewissen Zeitablauf abschließend beurteilt werden, was insbesondere für freiberufliche Tätigkeiten gilt, die in einem besonderen Maß personenbezogen sind und bei denen sich deshalb die persönlichen Beziehungen des Erwerbers zu den bisherigen Mandanten des Veräußerers erst entwickeln bzw. festigen müssen.

Neben der Dauer der Einstellung der freiberuflichen Tätigkeit sind insbesondere die räumliche Entfernung einer wieder aufgenommenen Berufstätigkeit zur veräußerten Praxis, die Vergleichbarkeit der Betätigungen, die Art und Struktur der Mandate, eine zwischenzeitliche Tätigkeit des Veräußerers als Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter des Erwerbers sowie die Nutzungsdauer des erworbenen Praxiswerts zu berücksichtigen.

Wird der Veräußerer als Arbeitnehmer oder als freier Mitarbeiter im Auftrag und für Rechnung des Erwerbers tätig, ist dies grundsätzlich unschädlich, da der Erwerber trotzdem zivilrechtlich und wirtschaftlich in der Lage ist, die Beziehungen zu den früheren Mandanten des Veräußerers zu verwerten.

Nimmt der Veräußerer dagegen seine freiberufliche Tätigkeit nach einer gewissen Zeit wieder auf, kann dies auch dann schädlich sein, wenn die Wiederaufnahme zum Zeitpunkt der Übertragung der Praxis nicht geplant war. Maßgebend ist allein, ob es objektiv zu einer definitiven Übertragung der wesentlichen Praxisgrundlagen gekommen ist.

Kasse und Arzt – Kassenführung in der Arztpraxis bei Bareinnahmen

Zusammenfassung:

Auf eine formelle Kassenführung kann möglicherweise bei geringen Barumsätzen verzichtet werden. Bei umfangreichen Barumsätzen ist aus Sicherheitsgründen zur Vermeidung von Nachteilen bei einer eventuellen Betriebsprüfung ein formelles Kassenbuch angeraten.

Grundsätzliche Empfehlungen:

  • Erfassen Sie die Bareinnahmen und Kassenstände täglich
  • Erfassen Sie die Beträge mit Patientennamen und Leistung
  • Führen Sie eine handschriftliche Kasse nach offiziellem Standard oder nutzen Sie ein EDV-System, das GoBD zertifiziert ist
  • Excel ist unzulässig
  • Vermindern Sie die Barumsätze und arbeiten Sie mit Banküberweisungen bzw. EC-Geräten

 

Wie Sie sicher der Presse entnommen haben, hat der Fiskus der „Steuerhinterziehung an der Kasse“ den Kampf angesagt. Sie müssen damit rechnen, dass bei Betriebsprüfungen ein Fokus auf die Bareinnahmen gelegt wird. Die Erwartungen der Finanzverwaltung an die formelle Ausgestaltung der Kassenführung sind sehr hoch. Unseres Erachtens sind die Voraussetzungen in Ihrer ganzen Breite fast unerfüllbar. Diese Voraussetzungen ergeben sich aus der hier beigefügten Abhandlung. Wir möchten hier die wichtigsten Fallgruppen zusammenfassen:

Arzt erstellt eine Einnahmenüberschussrechnung – EÜR (Regel)

In der steuerlichen Literatur und Rechtsprechung ist strittig, ob ein Arzt bzw. Zahnarzt mit einer EÜR eine formelle Kasse führen muss. Der Bundesfinanzhof hat zwar in einer Entscheidung (BFH/NV 06, 940) entschieden, dass bei Erstellung einer Einnahmenüberschussrechnung keine Kasse zu führen sei. Es handelt sich bei diesem Urteil jedoch um ein sog. NV-Urteil (nicht veröffentlicht). Das bedeutet, dass das Finanzamt an dieses Urteil nicht gebunden ist.

Einzelne Finanzgerichte befürworten die Pflicht zur Kassenführung (z. B. FG Berlin-Bdb. 26.7.2007).

Folgt man der Pflicht zur Kassenführung ergeben sich für Sie folgende Möglichkeiten:

  • Sie führen eine Kasse handschriftlich mit einem Kassenbuch nach offiziellem Standard aus dem Schreibwarenhandel (z. B. Avery Zweckform 426 Kassenbuch oder Herlitz 882415 Kassenabrechnungsbuch 502)
  • Registrierkasse anschaffen (GoBD – konform)
  • Nutzen Sie Ihre vorhandene Praxissoftware (bitte lassen sich die GoBD – Fähigkeit der Kasse vom Softwarehersteller bestätigen)

Bei Praxen mit Barumsätzen von Gewicht empfiehlt sich die Führung einer Kasse, die alle formellen Voraussetzungen erfüllt.

Folgt man der Meinung, dass eine Kassenführung nicht notwendig ist, sollte die Aufzeichnung der Einnahmen in einer Einnahmenliste und der Ausgaben in einer Ausgabenliste ausreichend sein. Das bedeutet jedoch nicht, dass Sie darauf verzichten können, ihre Bareinnahmen täglich vollständig aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungspflicht gilt immer. Entsprechende Muster finden Sie hier: Einnahmenliste, Ausgabenliste.

Auf die Kassenführung kann möglicherweise bei Praxen mit geringen Barumsätzen verzichtet werden. Stattdessen werden nur die Einnahmenliste und die Ausgabenliste handschriftlich geführt. Soll jedoch das Risiko von Steuernachzahlungen im Falle einer Betriebsprüfung ausgeschlossen werden, empfiehlt sich die Führung einer formal korrekten Kasse.

 

Arzt erstellt eine Bilanz (Ausnahme)

Soweit wir als Steuerberater für Sie eine Bilanz erstellen, ist die Führung einer Kasse unerlässlich. Dafür gibt es im Wesentlichen drei Möglichkeiten:

  • Sie führen eine Kasse handschriftlich mit einem Kassenbuch nach offiziellem Standard aus dem Schreibwarenhandel (z. B. Avery Zweckform 426 Kassenbuch oder Herlitz 882415 Kassenabrechnungsbuch 502)
  • Registrierkasse anschaffen (GoBD-Konform)
  • Nutzen Sie Ihre vorhandene Praxissoftware (bitte lassen sich die GoBD – Fähigkeit der Kasse vom Softwarehersteller bestätigen)

 

Ergänzende Hinweise

Freiwilliges Kassenbuch: Wenn Sie sich für das freiwillige Führen eines Kassenbuches entscheiden, unterliegen Sie damit den strengen Regeln wie bei einem pflichtgemäßen Kassenbuch.

 

Oft wird im Zusammenhang mit der Kassenführung von Vereinfachungen gesprochen. Eine dieser Vereinfachungen ist die offene Ladenkasse. Wir halten die sog. offene Ladenkasse (sog. „Kalte-Hände-Regelung“) bei Ärzten und Zahnärzten für unzulässig. Zum einen ist die Regelung nur für die Lieferung von Waren zulässig. Zum anderen dürfte es sich regelmäßig nicht um Umsätze von geringem Wert (kleiner 10 EUR) handeln.

 

Die obige Zusammenstellung stellen wir Ihnen kostenlos jedoch ohne rechtliche Gewähr zur Verfügung. Sie ist nicht dazu bestimmt, Dritten als Entscheidungsgrundlage zu dienen. Dritten gegenüber übernehmen wir keinerlei Verpflichtungen, Verantwortung oder Sorgfaltspflichten (keine Dritthaftung), es sei denn, wir haben einem Dritten gegenüber im Vorhinein schriftlich etwas Abweichendes bestätigt. Zum Teil besteht für den behandelten Komplex noch keine gefestigte Rechtsprechung bzw. Verwaltungsauffassung. Bitte lassen Sie sich im Einzelfall von uns beraten.

Renovierung und Steuern: Schönheitsreparaturen

Eine schlechte Nachricht bei Gebäudesanierung: Anschaffungsnahe Herstellungskosten anstelle Sofortabzug

Der BFH hat mit drei Urteilen vom 14. Juni 2016 IX R 25/14, IX R 15/15 und IX R 22/15 den Begriff der „Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen“ in § 6 Abs. 1 Nr. 1a des EStG für die Fälle konkretisiert, in denen in zeitlicher Nähe zur Anschaffung neben sonstigen Sanierungsmaßnahmen reine Schönheitsreparaturen durchgeführt werden.

Der BFH bezieht auch diese Aufwendungen in die anschaffungsnahen Herstellungskosten ein, so dass insoweit kein sofortiger Werbungskostenabzug möglich ist.

In den Streitfällen hatten die Kläger Immobilienobjekte erworben und in zeitlicher Nähe zur Anschaffung umgestaltet, renoviert und instandgesetzt, um sie anschließend zu vermieten.

Dabei wurden z.B. Wände eingezogen, Bäder erneuert, Fenster ausgetauscht und energetische Verbesserungsmaßnahmen sowie Schönheitsreparaturen durchgeführt. Die Kläger machten sofort abziehbare Werbungskosten geltend.

Da die gesamten Nettokosten der Renovierungen jeweils 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes überstiegen, ging das Finanzamt gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG von sog. „anschaffungsnahen“ Herstellungskosten aus, die nur im Wege der AfA über die Nutzungsdauer des Gebäudes verteilt steuerlich geltend gemacht werden können.

Nach dieser Vorschrift gehören die Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu den Herstellungskosten eines Gebäudes, wenn diese innerhalb von drei Jahren nach dessen Anschaffung durchgeführt werden und wenn die Nettokosten (ohne Umsatzsteuer) 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen.

Die Steuerpflichtigen machten in den finanzgerichtlichen Verfahren geltend, dass jedenfalls die Aufwendungen für reine Schönheitsreparaturen (wie etwa für das Tapezieren und das Streichen von Wänden, Böden, Heizkörpern, Innen- und Außentüren sowie der Fenster) nicht unter den Begriff der „Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen“ fallen könnten, sondern isoliert betrachtet werden müssten. Kosten für Schönheitsreparaturen seien mithin auch nicht – zusammen mit anderen Kosten der Sanierung – als „anschaffungsnahe“ Herstellungskosten anzusehen, sondern dürften als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden.

Dem widerspricht der BFH in seinen neuen Urteilen. Danach gehören auch reine Schönheitsreparaturen sowie Maßnahmen, die das Gebäude erst betriebsbereit (d.h. vermietbar) machen oder die es über den ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich verbessern (Luxussanierung) zu den „Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen“ i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG. Dies begründet er mit dem vom Gesetzgeber mit der Regelung verfolgten Zweck, aus Gründen der Rechtsvereinfachung und -sicherheit eine typisierende Regelung zu schaffen.

Nach dieser Rechtsprechung müssen nunmehr grundsätzlich sämtliche Kosten für bauliche Maßnahmen, die im Rahmen einer im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes vorgenommenen Sanierung anfallen, zusammengerechnet werden; eine Segmentierung der Gesamtkosten ist nicht zulässig.

Übersteigt die Gesamtsumme der innerhalb von drei Jahren angefallenen Renovierungskosten sodann 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes, kann der Aufwand nur nach den AfA-Regelungen abgeschrieben werden.

Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung

Voraussetzungen und Gestaltungsmöglichkeiten des Arbeitgebers

I. Durchführungswege bei Entgeltumwandlung

1. Einseitiges Vorgaberecht des Arbeitgebers für versicherungsförmige Durchführungswege

Jeder Arbeitnehmer und jede arbeitnehmerähnliche Person kann von seinem Arbeitgeber verlangen, dass eine Entgeltumwandlung für ihn durchgeführt wird. Dies gilt auch für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte.

Möchte der Arbeitgeber die Entgeltumwandlung seiner Mitarbeiter über eine Direktversicherung, Pensionskasse oder über einen Pensionsfonds durchführen (sog. versicherungsförmige Durchführungswege), dann kann er den Versorgungsträger für seine Arbeitnehmer einseitig festlegen. Dieses Vorgaberecht umfasst auch den gewählten Versicherungstarif, die Leistungsstruktur des Versorgungsversprechens und die Art der Versorgungsleistung. Insbesondere kann der Arbeitgeber bei der Einrichtung einer Entgeltumwandlung für Gruppen auf vergünstigte kollektive Versicherungstarife und Annahmebedingungen zurückzugreifen, die bei privaten Einzelversicherungen nicht zur Verfügung stehen.

Der Arbeitnehmer kann bei der Einrichtung durch den Arbeitgeber dann nicht mehr verlangen, dass seine Entgeltumwandlung über eine von ihm ausgewählte Durchführung erfolgt. Er kann nur die vom Arbeitgeber angebotene versicherungsförmige Durchführung nutzen.

Hinweis: Wählt der Arbeitgeber bei der Direktversicherung einen gezillmerten Tarif, bei dem die Abschlusskosten zu Beginn der Versicherung belastet werden, dann sollte er den Arbeitnehmer ausdrücklich darauf hinweisen. Zudem sollte er mittels der versicherungstariflichen Leistungsverläufe über die Folgen vorzeitiger Abfindungen und Beitragsfreistellungen informieren.

2.  Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Direktversicherung

Möchte der Arbeitgeber keine einheitliche Entgeltumwandlung seiner Mitarbeiter über einen versicherungsförmigen Durchführungsweg in seinem Unternehmen einrichten, dann kann der Arbeitnehmer die Durchführung über die von ihm ausgewählte Direktversicherung verlangen. Der Arbeitgeber sollte sich auch dann genau mit der vorgelegten Direktversicherung, insbesondere mit der Leistungsstruktur, auseinandersetzen. Erschwerend kommt hinzu, dass er sich gegebenenfalls mit einer Vielzahl von unterschiedlichen Anbietern und Versicherungsvarianten auseinandersetzen muss.

Hinweis: Hinzu kommt, dass sich der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung dann auch auf die sog. Riesterförderung erstreckt. Bei dieser Förderung ist der Arbeitgeber der Versicherungsnehmer, der Arbeitnehmer finanziert die Beiträge aber aus seinem versteuerten Einkommen. Ob diese Variante sinnvoll ist, kann nur im Einzelfall beurteilt werden.

3.  Einvernehmliche Regelung über Direktzusage und Unterstützungskasse

Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich einigen, dann kann die Entgeltumwandlung auch über die Direktzusage und die Unterstützungskasse durchgeführt werden. Diese Durchführungswege haben für den Arbeitgeber jedoch zur Folge, dass er sowohl in der Finanzierungsphase (sog. Anwartschaftsphase) als auch in der späteren Bezugsphase (Leistungsphase) die Verwaltung der Entgeltumwandlung grundsätzlich selbst abwickeln muss. Die Unterstützungskassen und auch die Direktzusagen sollten über eine Rückdeckungsversicherung (Lebensversicherung) finanziert werden. Sowohl Unterstützungskassen als auch die Lebensversicherer bieten regelmäßig einen Verwaltungsservice an, der jedoch kostenpflichtig ist.

II. Entgeltumwandlungsvereinbarung

1.  Allgemeines

Für die Entgeltumwandlung von Gehaltsteilen muss eine schriftliche Entgeltumwandlungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeschlossen werden.

Hinweis: Die Entgeltumwandlung kann auch automatisiert (sog. Auto-Enrolment Systeme) und mit einer Widerspruchsmöglichkeit des Arbeitnehmers in einer bestimmten Frist (sog. Opting-Out) versehen werden. Diese Modelle beruhen auf dem System, dass jeder Mitarbeiter automatisch im Entgeltumwandlungssystem des Unternehmens mitmacht, ohne dass er aktiv tätig werden muss. Wer nicht mitmachen möchte, muss hingegen aktiv werden, indem er der automatischen Entgeltumwandlung widerspricht.

In der Entgeltumwandlungsvereinbarung verzichtet der Arbeitnehmer auf einen Teil des künftigen Bruttoentgelts. Im Gegenzug verpflichtet sich der Arbeitgeber dazu, die zur Entgeltumwandlung verwendeten Entgeltbestandteile in eine wertgleiche Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung umzuwandeln.

Weitere wesentliche Bestandteile der Entgeltumwandlungsvereinbarung sind:

  • gewählter Durchführungsweg,
  • gewählte Leistungsstruktur,
  • Festlegung des Leistungszieles (Alter, Invalidität und Hinterbliebenenversorgung),
  • gewählter Tarif des Versorgungsträgers.

Im Übrigen sollte die Vereinbarung über die Entgeltumwandlung auch regeln, welches Vergütungsniveau für Gehaltsentwicklungen und Sonderzahlungen maßgeblich ist.

Der Arbeitnehmer kann die Entgeltumwandlung sowohl von regelmäßigem Entgelt als auch von Einmalzahlungen (z.B. variable Gehaltsbestandteile) verlangen. Grundsätzlich können Zeitguthaben nicht mehr in die Entgeltumwandlung eingebracht werden.

Wichtig sowohl für die Umwandlung von variablen Gehaltsbestandteilen als auch von regelmäßigem Entgelt ist aber, dass die Entgeltumwandlungsvereinbarung vor deren Fälligkeit abgeschlossen wird, da sonst die Finanzverwaltung nicht von zukünftigen Entgeltbestandteilen ausgeht und dadurch die Steuerbefreiung und Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung gefährdet ist.

Hinweis: Bei der Entgeltumwandlung reduziert sich durch den Verzicht das Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Damit kann die Versicherungsfreiheit von der gesetzlichen Krankenversicherung wieder entfallen. Auch reduzieren sich dadurch die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die Leistungen der Arbeitslosenversicherung.

2.  Höchst- und Mindestbeträge der Entgeltumwandlung

Soll regelmäßiges Entgelt für die Umwandlung verwendet werden, dann kann der Arbeitgeber verlangen, dass aus Vereinfachungsgründen im Kalenderjahr monatlich gleich bleibende Beträge umgewandelt werden.

Zur Vermeidung von uneffektiven Minimalrenten kann der Arbeitgeber zudem einen jährlichen Mindestbetrag der Entgeltumwandlung verlangen. Dieser orientiert sich an der Bezugsgröße in der Sozialversicherung und beträgt im Jahr 2016 217,87 € (West) und 189,00 € (Ost). Ebenso kann er die maximale Höhe der Entgeltumwandlung wegen der steuerlichen und sozialrechtlichen Förderung auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung begrenzen. Dieser bundeseinheitliche Höchstbetrag für das Jahr 2016 beläuft sich auf 2.976,00 €. Innerhalb dieses Korridors kann der Arbeitnehmer grundsätzlich jedes Jahr neu entscheiden ob und wie hoch die Entgeltumwandlung sein soll.

Besteht zwischen den Parteien Einvernehmen, dann können auch höhere oder niedrigere Beträge für die Entgeltumwandlung verwendet werden. Einschränkungen ergeben sich hier nur aus der Förderung durch das Steuer- und Sozialrecht der Durchführungswege sowie aus dem Umfang des Insolvenzschutzes.

Hinweis: Für entgeltfreie Zeiten sollten entsprechende Vorkehrungen getroffen werden.

III. Leistungsziele der Betrieblichen Altersvorsorge

Theoretisch lassen sich mit der Entgeltumwandlung alle drei Leistungsziele Alter, Invalidität und Hinterbliebenenversorgung umsetzen. In der Praxis ergeben sich hier jedoch Einschränkungen.

1.  Altersversorgung

Auch wenn nach dem Betriebsrentengesetz sowohl einmalige Kapitalzahlungen als auch Rentenleistungen vorgesehen sein können, ergibt sich insbesondere aus der steuerlichen und sozialrechtlichen Förderung in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds faktisch die Beschränkung auf Rentenleistungen. Es müssen daher in der Entgeltumwandlungsvereinbarung Rentenzahlungen als Ablaufleistungen vorgesehen sein, auch wenn nach dem Versicherungstarif bzw. Pensionsplan an Stelle der versicherten Altersrente wahlweise ein Kapital bei Rentenbeginn ausgezahlt werden kann. Ist aber von vornherein lediglich nur eine Kapitalleistung vorgesehen, dann entfällt die steuerliche und sozialrechtliche Förderung. Auch bei der rückgedeckten Unterstützungskassenzusage muss die Ablaufleistung eine lebenslange Rentenzahlung vorsehen, damit der Arbeitgeber die Zuwendungen als Betriebsausgaben ansetzen kann. Tatsächlich kann hier aber auch das Kapital gewählt werden. Bei einer Durchführung über eine rückgedeckte Direktzusage besteht keine Beschränkung auf Rentenzahlungen.

2.  Invalidität

Die Absicherung gegen Fälle der Invalidität (Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit) sind grundsätzlich wichtige Bestandteile in einer Betriebsrentenversorgung. Allerdings kann eine angemessene Invalidenrente je nach Höhe und Eintrittsalter einen Versicherungsbeitrag erforderlich machen, der über dem jährlich geförderten Beitrag liegt. Zudem hängt der Versicherungsschutz bei der Entgeltumwandlung von einer individuellen Risikoprüfung ab. Es ist also nicht mit Sicherheit für alle Mitarbeiter klar, ob die geplante Invaliditätsversorgung eingerichtet werden kann. Daher ist bei Auswahl eines generellen Entgeltumwandlungssystems durch den Arbeitgeber stets zu prüfen, ob eine selbständige oder auch zusätzliche Invaliditätsversorgung administrativ vertretbar ist (z.B. Schutz personenbezogener Daten der Mitarbeiter etc.). Insbesondere sollte die Zusage von der Versicherbarkeit abhängig gemacht werden.

3.  Hinterbliebenenversorgung

Damit die Hinterbliebenen durch die Entgeltumwandlung begünstigt werden können, muss der Arbeitgeber eine Hinterbliebenenversorgung ausdrücklich vereinbaren.

  1. a) Begünstigte Hinterbliebene

Das Steuerrecht erkennt nur folgende Personen als begünstigte Hinterbliebene an (sog. enger Hinterbliebenenbegriff):

  • die Witwe bzw. der Witwer
  • der frühere Ehegatte,
  • die Lebensgefährten,
  • gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften
  • sog. Kindergeldkinder.

Insbesondere für den Lebensgefährten stellt das Steuerrecht weitere Anforderungen. So müssen diese namentlich benannt werden und mit dem verstorbenen Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Todes einen gemeinsamen Haushalt geführt haben.

  1. b) Hinterbliebenenleistung

Eine separate Hinterbliebenenversorgung, wie insbesondere eine lebenslange Rente oder ein eigens bemessenes Versorgungskapital, kann im Rahmen einer Entgeltumwandlung mit einer individuellen Risikoprüfung verbunden sein. Bei der Einrichtung einer generellen Versorgung sollte dies berücksichtigen werden, ähnlich wie bei der Invaliditätsversorgung. Für den Arbeitgeber kann es daher sinnvoll sein, die Hinterbliebenenversorgung auf das zu beschränken, was eine Rentenversicherung bei Tod des Arbeitnehmers (vor und nach Rentenbeginn) leistet.

IV. Leistungsstruktur

1.  Allgemeines

Die Wahl der Leistungsstruktur bestimmt die Höhe der zugesagten Versorgungsleistung, für die der Arbeitgeber haftet (sog. Ausfallhaftung). Sie bestimmt zudem, ob der Arbeitgeber im Leistungsfall zur Anpassung der laufenden Versorgungsrente verpflichtet ist, also ggf. weitere Kosten bei Rentenbezug entstehen können.

2.  Arten und Haftungsumfang

Nach der Systematik des Betriebsrentengesetzes kann die versprochene Leistung entweder ein bestimmter oder bestimmbarer Betrag sein, wie etwa eine Rente in bestimmter Höhe (Leistungszusage), oder das Ergebnis aus umgewandelten Beträgen (Beitragsorientierte Leistungszusage und Beitragszusage mit Mindestleistung).

Hinweis: Da bei einer Entgeltumwandlung der Arbeitgeber regelmäßig nur das Ergebnis aus den tatsächlich umgewandelten Beiträgen versprechen will, sollte er keinesfalls eine Leistungszusage erteilen.

Bei der beitragsorientierten Leistungszusage verpflichtet sich der Arbeitgeber, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliden bzw. Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln. Versprochen wird dann das Ergebnis, das sich aus einem versicherungsmathematischen Umwandlungsprinzip aufgrund eines Beitrags ergibt. Das ist also eine garantierte Leistung zuzüglich einer gegebenenfalls existenten Überschussleistung nach einem klassischen Versicherungstarif, wie er in der Regel bei der Direktversicherung, Pensionskassenversicherung und der Rückdeckungsversicherung zur Direktzusage oder zur Unterstützungskasse zum Einsatz kommt. Für vorzeitige Leistungen (Abfindung, Übertragung) und Leistungen im Versorgungsfall kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer hier auf die dann vorgesehene Versicherungsleistung verweisen.

Bei den versicherungsförmigen Durchführungswegen kann der Arbeitgeber auch eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilen, um seine Haftung zu begrenzen. In diesem Fall ist sein Versprechen nur auf die zugesagten Beiträge abzüglich der Kosten des biometrischen Risikoausgleichs begrenzt. Dies hat insbesondere Relevanz bei fondsgebundenen Produkten.

Hinweis: Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen ohne Garantie Leistung ist der Arbeitgeber dafür verantwortlich, dass die Leistungen aus der Versicherung bei vorzeitiger Fälligkeit (Abfindung, Übertragung) und im Versorgungsfall den Werten entsprechen, die sich aus der Summe der eingezahlten Beiträge ergeben. Ansonsten greift hier die Ausfallhaftung.

Aber auch bei fondsgebundenen Lebensversicherungen mit Garantie Leistung kann die Ausfallhaftung des Arbeitgebers bei vorzeitiger Fälligkeit greifen. Etwa dann, wenn sich der Wert der Versicherung auf weniger als die zugesagten Beiträge beläuft. Die Garantie bei solchen Produkten, dass mindestens die geleisteten Beiträge erhalten bleiben, bezieht sich nur auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Versicherung, nicht aber auf Zeitpunkte davor.

3.  Anpassungsverpflichtung der laufenden Rente

Wird die beitragsorientierte Leistungszusage über eine Direktversicherung oder eine Pensionskassenversicherung durchgeführt, dann kann der Arbeitgeber seiner Anpassungsverpflichtung dadurch nachkommen, dass im Versicherungsvertrag festgelegt wird, dass ab Rentenbeginn sämtliche Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistung verwendet werden.

Im Fall der Unterstützungskassenzusage und der Direktzusage ist der Arbeitgeber zur Anpassung verpflichtet. Aber auch hier kann er Tarife der Versorgungsträger wählen, welche die Anpassungsverpflichtung garantiert finanzieren, so dass keine weiteren Kosten entstehen.

Bei der Beitragszusage mit Mindestleistung in den versicherungsförmigen Durchführungswegen besteht, anders als bei der beitragsorientierten Leistungszusage, keine Verpflichtung zur Anpassung der laufenden Leistung.

Hinweis: Durch eine Änderung des Betriebsrentengesetzes, die zum 1.1.2018 in Kraft treten wird (Bundestagsbeschluss vom 12.12.2015), werden die Regelungen zur Höhe der unverfallbaren Anwartschaften ausgeschiedener Arbeitnehmer genauer gefasst. Die Anwartschaft des ausgeschiedenen Arbeitnehmers soll sich im weiteren Verlauf bis zum Versorgungsfall nicht schlechter entwickeln als die Anwartschaft eines vergleichbaren nicht ausgeschiedenen Arbeitnehmers.

In folgenden Fällen wird man in der Regel von einer Gleichbehandlung der beiden Anwärtergruppen ausgehen können: (1) bei Leistungszusagen auf einen festen Versorgungsbetrag, (2) bei Bemessungssystemen mit Verzinsung, die auch dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer zugutekommt, (3) bei der Direktversicherung, der Pensionskasse und dem Pensionsfonds, wenn die Verzinsung bzw. die planmäßigen oder die tariflichen Erträge auch dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer zugute kommen.

Bei endgehaltsbezogenen Leistungszusagen müssen hingegen künftig zusätzliche Vorkehrungen (Anpassung der Anwartschaften) getroffen werden, damit man regelmäßig von der Gleichbehandlung der beiden Anwärtergruppen ausgehen kann.

V. Insolvenzsicherungspflicht und Höhe der geschützten Anwartschaften

1.  Sicherungspflichtige Durchführungswege

Für die Direktversicherung und die Pensionskasse besteht keine Sicherungspflicht, so dass keine Beiträge zum PSVaG als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung zu entrichten sind.

Bei der Wahl des Pensionsfonds hingegen besteht eine Sicherungspflicht bereits ab Beginn der Entgeltumwandlung. Damit ist eine Melde- und Beitragspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem PSVaG verbunden. Der Beitrag errechnet sich jährlich neu aus dem festgesetzten Beitragssatz und der Beitragsbemessungsgrundlage für den Pensionsfonds (20 % vom steuerlichen Teilwert der Pensionsverpflichtung).

Für die Direktzusage ist der volle steuerliche Teilwert der Pensionsverpflichtung als Bemessungsgrundlage anzusetzen. Bei rückgedeckten Unterstützungskassen wird die Bemessungsgrundlage eigens bemessen.

2.  Höhe des Insolvenzschutzes

Der Insolvenzschutz durch den PSVaG ist jedoch anfänglich der Höhe nach begrenzt. So besteht ein sofortiger Insolvenzschutz bei der Entgeltumwandlung nur für die Beträge von bis zu 4 % von Hundert der jeweils aktuellen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Erst nach Ablauf der 2- Jahresfrist greift der Insolvenzschutz durch den PSVaG für darüber hinausgehende umgewandelte Entgeltbestandteile.

VI. Bilanzielle Auswirkungen

Die Beiträge des Arbeitgebers zur Direktversicherung, zur Pensionskasse und zum Pensionsfonds sind Betriebsausgaben. Dies gilt ebenso für die Beiträge zur Rückdeckungsversicherungen der Direktzusage. Damit die Zuwendungen zur rückgedeckten Unterstützungskassenzusage als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, müssen bestimmte Vorgaben des Steuerrechts eingehalten werden. Auch die Beiträge an den PSVaG zur Insolvenzsicherung sind Betriebsausgaben.

Die versicherungsförmigen Durchführungswege und die Unterstützungskasse berühren weder die Passiv- noch die Aktivseite der Steuerbilanz des Unternehmens. Dies gilt auch für die Handelsbilanz.

Bei der Direktzusage muss der Arbeitgeber in der Anwartschaftsphase sowohl in der Steuer- als auch in der Handelsbilanz Pensionsrückstellungen bilden, um sie dann in der Leistungsphase wieder abzubauen. Dies gilt auch, wenn eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen wurde. Für die Rückdeckungsversicherung muss der Aktivwert ausgewiesen werden. Um die Rückstellungen in der Steuerbilanz wirksam bilden zu können, muss der Arbeitgeber die Vorgaben des Steuerrechts berücksichtigen.

VII. Ausscheiden mit unverfallbaren Anwartschaften

Die Anwartschaften aus der Entgeltumwandlung sind von Anfang an gesetzlich unverfallbar. Anders als bei der Arbeitgeberfinanzierung gilt hier keine gesetzliche Mindestfrist, die zum Verfall der Anwartschaft führt. Der Arbeitgeber muss sich also immer überlegen, wie mit den Anwartschaften verfahren werden soll.

1.  Wahlrecht des Arbeitgebers zur versicherungsförmigen Lösung

Wird die Entgeltumwandlung als beitragsorientierte Leistungszusage über eine Direktversicherung oder Pensionskassenversicherung durchgeführt, dann kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Versicherung zur Fortführung mit eigenen Beiträgen anbieten und ist damit enthaftet. Die Wirksamkeit dieses einseitigen Wahlrechts ist an bestimmte Gestaltungsvoraussetzungen der Direktversicherung und Pensionskassenversicherung gebunden, die bereits bei deren Abschluss einzuhalten sind. So dürfen die Überschussanteile seit Versicherungsbeginn nur zur Verbesserung der Leistung verwendet werden, das Bezugsrecht der Direktversicherung ist von Anfang an unwiderruflich, dem Arbeitnehmer muss das Recht zur Fortsetzung mit eigenen Beiträgen eingeräumt worden sein und die Verpfändung, Abtretung oder Beleihung ist ausgeschlossen. Daneben dürfen keine Beitragsrückstände vorhanden sein und das Wahlrecht muss spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden dem Versicherer und dem Arbeitnehmer mitgeteilt werden.

Die versicherungsförmige Lösung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer vorher seinen Anspruch auf Übertragung geltend macht.

Für die übrigen Durchführungswege und die Leistungsstruktur der Beitragszusage mit Mindestleistung ist die versicherungsförmige Lösung ausgeschlossen.

2.  Wahlrecht des Arbeitgebers zur Abfindung von Bagatellleistungen

Eine unverfallbare Anwartschaft kann unabhängig vom Durchführungsweg und der Leistungsstruktur vom Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Schuld befreiend abgefunden werden, wenn sie als sog. Bagatellleistung zu qualifizieren ist. Die Abfindung kann ohne Zustimmung des Arbeitnehmers erfolgen, sie ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer vorher von seinem Recht auf Übertragung Gebrauch macht.

Eine Bagatellleistung im Jahr 2016 liegt dann vor, wenn die künftigen oder laufenden monatlichen Rentenbeträge den Betrag von 29,05 € (West) und 25,20 € (Ost) nicht übersteigen. Der Höchstbetrag für die Abfindung von zugesagten Kapitalleistungen beträgt 3.486,00 € (West) und 3024,00 € (Ost).

Hinweis: Ab dem 1.1.2018 dürfen sog. Kleinstanwartschaften nicht gegen den Willen des Arbeitnehmers abgefunden werden, wenn dieser ein neues Arbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begründet. Dies muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitteilen.

Für rein inländische Sachverhalte bleibt es bei dem einseitigen Abfindungsrecht des Arbeitgebers.

3.  Anspruch des Arbeitnehmers auf Übertragung

Wird die Entgeltumwandlung über die versicherungsförmigen Durchführungswege durchgeführt, dann steht dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Übertragung der unverfallbaren Anwartschaft auf den neuen Arbeitgeber zu. Dieser Anspruch muss innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden. Der neue Arbeitgeber ist dann verpflichtet, eine dem Übertragungswert wertgleiche Zusage zu erteilen und diese über einen versicherungsförmigen Durchführungsweg durchzuführen. Im Fall der Durchführung über die Unterstützungskasse und die Direktzusage besteht dieser Anspruch nicht.

Hinweis: Auch nach der Ausübung der versicherungsförmigen Lösung bei der Direktversicherung und der Pensionskassenversicherung hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Übertragung des Versorgungswertes auf den neuen Arbeitgeber. Dieser richtet sich dann jedoch gegen den Versorgungsträger.

4.  Verbleiben der unverfallbaren Anwartschaft im Unternehmen

Bei der Unterstützungskassen- und Direktzusage bleibt regelmäßig die beitragsfreie Versicherungsleistung als Teilanwartschaft beim Arbeitgeber bestehen. Anderes gilt nur, wenn es zwischen dem neuen Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer und dem ehemaligen Arbeitgeber zu einer Vereinbarung über die Übernahme der Versorgung kommt.

VIII. Steuerliche und sozialrechtliche Auswirkungen beim Arbeitnehmer

1.  Anwartschaftsphase

  1. a) Versicherungsförmige Durchführungswege

Die steuerliche Förderung für alle drei versicherungsförmigen Durchführungswege ist bundeseinheitlich pro Kalenderjahr auf 4 % der jeweils aktuellen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) begrenzt. Für 2016 beläuft sich der Höchstbetrag auf jährlich 2.976,00 €. Dieser Betrag kann sich um weitere 1.800 € erhöhen, wenn die Versorgungszusage nach dem 31.12.2004 erteilt wurde und keine oder keine beitragspflichtige Direktversicherung oder Pensionskassenversicherung mit Pauschalbesteuerung gegeben ist. Im Jahr 2016 können also versicherungsförmig maximal 4.776,00 € für die Entgeltumwandlung steuerfrei verwendet werden. Darüber hinausgehende Entgeltbestandteile, die als Beiträge in eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder in einen Pensionsfonds eingezahlt werden, sind dann im Zeitpunkt ihrer Zuführung zum Versorgungsträger steuerpflichtiger Lohn.

Alle drei versicherungsförmigen Durchführungswege sind zudem nur begrenzt sozialversicherungsfrei. Danach sind die Zuwendungen für Rentenzahlungen nur bis zur Höhe von insgesamt 4 % der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung sozialversicherungsfrei. Der Höchstbetrag beläuft sich auch hier im Jahr 2016 auf 2.976,00 €. Zuwendungen für künftige Kapitalzahlungen werden nicht erfasst. Anders als im Steuerrecht, kann sich der Freibetrag nicht um jährlich weitere 1.800 € erhöhen.

  1. b) Direktzusage und Unterstützungskasse

Die Beiträge die der Arbeitgeber bei der Rückdeckung einer Direktzusage an den Lebensversicherer zahlt, sind für den Arbeitnehmer unbegrenzt einkommenssteuerfrei. Die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung dagegen ist wie bei den versicherungsförmigen Durchführungswegen auf 4 % der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze begrenzt.

Die Zuwendungen des Arbeitgebers an die rückgedeckte Unterstützungskasse sind ebenfalls einkommensteuerfrei. Wie bei der Direktzusage ist auch hier die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung auf 4 % der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze begrenzt.

Hinweis: Zur effektiven Gestaltung der Entgeltumwandlung, können auch die Systeme von versicherungsförmiger Durchführung mit einer Unterstützungskasse und/oder Direktzusage effektiv kombiniert werden. Die steuerliche und sozialrechtliche Förderung gilt je Durchführungsweg.

2. Bezugsphase

  1. a) Versicherungsförmige Durchführungswege

Die Versorgungsleistungen, die aus den steuerfreien Beiträgen finanziert worden sind, werden bei Rentenbezug als sonstige Einkünfte voll versteuert. Die Rentenleistungen, die auf Beiträgen beruhen, die bereits bei der Umwandlung besteuert wurden, werden nur noch mit dem Ertragsanteil versteuert. Wegen der veränderten Erwerbslage im Rentenalter führt diese Besteuerung regelmäßig zu einer geringeren Steuerbelastung als in der Aktivenphase.

Die Versorgungsbezüge aus der betrieblichen Altersversorgung sind beitragspflichtige Einnahmen und führen somit zu einer Beitragspflicht zur Krankenversicherung der Rentner und zur sozialen Pflegeversicherung. Die Beiträge werden direkt von den Versorgungsträgern abgeführt.

  1. b) Direktzusage und Unterstützungskasse

Die Leistungen aus der Direktzusage und der Unterstützungskassenzusage sind bei Bezug voll als nachträgliche Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit zu versteuern.

Für Kapitalleistungen kommt eine Verteilung der Steuer nach der sog. Fünftelungs-Regelung zur Anwendung. Auch hier sind Beiträge zur Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung zu zahlen.

Der Arbeitgeber muss die Renten verwalten oder sich eine entsprechende Dienstleistung einkaufen.

Minijobs richtig besteuern (Privathaushalte)

Das bisschen Haushalt“ macht sich leider nicht immer von allein. Nicht nur junge Familien oder ältere Menschen können Hilfe beim Einkaufen, Aufräumen, Abwaschen, Kochen, Putzen und Bügeln gut gebrauchen.

Wenn auch Sie überlegen, als Privathaushalt Arbeitgeber zu werden, erfahren Sie das Wichtigste zur Anmeldung, zu den zu entrichtenden Beiträgen sowie zur Besteuerung in diesem Merkblatt.

  1. Das Haushaltsscheckverfahren

Minijobs in Privathaushalten werden vom Gesetzgeber besonders gefördert. Um den bürokratischen Aufwand für Privathaushalte so gering wie möglich zu halten, hat der Gesetzgeber das sog. Haushaltsscheckverfahren eingeführt. Es vereinfacht die melde-, sozialversicherungs- und steuerrechtliche Abwicklung von geringfügigen Beschäftigungen in Privathaushalten. Hier gibt es einen zentralen Partner für Meldungen und Beiträge zur Sozialversicherung sowie für die Unfallversicherung und die Abgeltung der Lohnsteuer.

Zusätzlichen Anreiz stellen die Steuerermäßigungen dar (siehe Abschnitt V) und die gegenüber gewerblichen Arbeitgebern geringeren Abgaben.

Das günstige Haushaltsscheckverfahren können Sie für alle geringfügigen Beschäftigungen anwenden, die durch den Privathaushalt begründet sind. Es muss sich allerdings um Tätigkeiten handeln, die gewöhnlich von den Haushaltsangehörigen selbst verrichtet werden. In der Regel sind Handwerkertätigkeiten hiervon nicht erfasst.

Besonderheiten sind zu beachten, wenn Sie dieselbe Person gewerblich beschäftigen und als Haushaltshilfe einstellen möchten. Liegt eine Arbeitgeberidentität vor, dürfen Sie das Haushaltsscheckverfahren nicht anwenden – es handelt sich dann insgesamt um eine gewerbliche Beschäftigung.

Familienangehörige bzw. nahe Verwandte können Sie beschäftigen, wenn diese weder Ihrem Haushalt angehören, noch Ihnen gegenüber unterhaltsberechtigt sind. Entsprechend ist ein solches Beschäftigungsverhältnis unter Eheleuten regelmäßig ausgeschlossen, was auch für Kinder gilt, die noch dem Haushalt angehören.

Wird die Haushaltshilfe zur Pflege einer pflegebedürftigen Person eingestellt und einzig das Pflegegeld weitergegeben, handelt es sich nicht um Arbeitsentgelt. Die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale entfällt. Gleiches gilt – unabhängig von der Höhe der Entlohnung – wenn Familienangehörige oder Verwandte die Pflege erbringen.

Hinweis: Die Tätigkeit muss nicht zwingend im Haushalt stattfinden, sondern auf Veranlassung und im Zusammenhang mit dem Privathaushalt ausgeführt werden, wie beispielsweise das Erledigen von Einkäufen.

  1. Wie kann ich das Haushaltsscheckverfahren nutzen?

Mit dem Haushaltsscheckverfahren können Sie eine Haushaltshilfe anmelden und Abgaben zahlen. Hierzu füllen Sie einen Vordruck aus, den sog. Haushaltsscheck. Anhand Ihrer Angaben zur Beschäftigung berechnet die Minijob-Zentrale alle Abgaben und zieht diese vom angegebenen Konto ein und zwar zweimal jährlich für das vergangene Halbjahr (für Januar bis Juni im Juli des laufenden Kalenderjahres; für Juli bis Dezember im Januar des Folgejahres).

Hinweis: Die Formulare für das Haushaltsscheckverfahren erhalten Sie bei der Minijob-Zentrale. Unter www.minijob-zentrale.de können Sie den Haushaltsscheck auch online ausfüllen.

III. Allgemeines zu Minijobs

  1. Geringfügig entlohnte Beschäftigung

Die sog. Minijobs unterteilen sich in zwei Arten geringfügiger Beschäftigung. Die gebräuchlichste Art ist die geringfügig entlohnte Beschäftigung. Bei ihr kommt es darauf an, dass der Beschäftigte ein regelmäßiges Arbeitsentgelt von nicht mehr als 450 € monatlich erzielt – sog. 450 Euro-Minijob.

  1. Kurzfristige Beschäftigung

Neben den 450 Euro-Minijobs gibt es auch in Privathaushalten die kurzfristige Beschäftigung; auch als „Kurzfristiger Minijob“ bezeichnet. Diese ist im Voraus auf eine Dauer von maximal 70 Arbeitstagen oder drei Monaten (bei Beschäftigung an mindestens 5 Tagen in der Woche) pro Kalenderjahr befristet. Diese Zeitgrenzen gelten in der Zeit vom 1. 1. 2015 bis 31. 12. 2018. Anschließend sind 50 Arbeitstage bzw. zwei Monate maßgeblich.

Die Beschäftigungszeit können Sie auch mittels Rahmenarbeitsvertrag frei verteilen. Der Rahmenvertag darf dabei maximal zwölf Monate umfassen. Allerdings darf es sich hierbei nicht von vornherein um ein Dauer- oder regelmäßig wiederkehrendes Arbeitsverhältnis handeln, selbst wenn die 70 Arbeitstage bzw. drei Monate im Laufe eines Kalenderjahres nicht überschritten werden. Auf die Höhe des Arbeitsentgelts kommt es hingegen nicht an, sofern die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird.

Möchten Sie eine Haushaltshilfe als kurzfristige Beschäftigung anmelden, müssen Sie dies auf dem Haushalts-scheck-Formular zusätzlich vermerken, was allerdings im Online-Verfahren bisher nicht vorgesehen ist.

IV. Lohnsteuerpflicht

1.    Grundsatz

Das Arbeitsentgelt geringfügig entlohnter und kurzfristiger Minijobs unterliegt grundsätzlich der Lohnsteuerpflicht. Die Lohnsteuer ist pauschal (s. VI, 1) oder nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmal und steuerliche Freibeträge, s. VI, 2) zu erheben.

Hinweis: Grundsätzlich gelten für Ausländer, die in Deutschland einem Minijob nachgehen, entweder die Vorschriften über die soziale Sicherheit des Herkunftslandes oder die gleichen Vorschriften, wie für deutsche Arbeitnehmer. Bei Fragen, z. B. zur Vermeidung sog. Doppelbesteuerungen, wenden Sie sich gerne an uns.

2.    Arten der Lohnsteuererhebung

Für geringfügig entlohnte und kurzfristige Beschäftigungen existieren neben der individuellen Besteuerung zwei unterschiedliche Arten der Lohnsteuerpauschalierung:

  • Einheitliche Pauschsteuer in Höhe von 2 % inkl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für geringfügig entlohnte Beschäftigungen.
  • Pauschale Lohnsteuer in Höhe von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer für kurzfristige Beschäftigungen.

V.  Steuervorteile

Aufwendungen für eine Haushaltshilfe in Ihrem Privathaushalt können Sie mit der Einkommensteuerschuld verrechnen. Dies führt in der Regel zu einer Verminderung Ihrer Einkommensteuerlast.

1.    Steuerminderung bis zu 510 €

Zu den begünstigten Aufwendungen von Minijobs in Privathaushalten zählen neben dem Arbeitsentgelt auch die vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge, die Umlagen zur Entgeltfortzahlungsversicherung, der pauschale Unfallversicherungsbeitrag sowie die Lohnsteuer, ggf. zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.

Den Steuervorteil können Sie ganz einfach ermitteln: Er beträgt 20 % der Gesamtaufwendungen bis zu maximal 510 € pro Kalenderjahr. Der ermittelte Abzugsbetrag vermindert direkt die von Ihnen zu zahlende Einkommen-steuer. Als Nachweis gegenüber dem Finanzamt erhalten Sie von der Minijob-Zentrale einmal jährlich die Finanzamtsbescheinigung über die Höhe des im abgelaufenen Kalenderjahr gezahlten Arbeitsentgelts sowie der Minijob-Abgaben.

Hinweis: Die Minijob-Zentrale bietet unter www.minijob-zentrale.de einen Haushaltsscheck-Rechner an, der neben den Abgaben für Minijobs in Privathaushalten auch den Steuervorteil (Abzugsbetrag) errechnet.

Beispiel: Sie vereinbaren mit der Haushaltshilfe einen regelmäßigen Verdienst von monatlich 140€ für 14 Arbeitsstunden à 10 €. Ihre Gesamtaufwendungen betragen entsprechend 140 € Verdienst plus 20,36 € Abgaben (14,54 %) also insgesamt 160,36 €. Ihre Steuerermäßigung beträgt entsprechend 32,07 € (20 % von 160,36 €). Das sind 11,71 € mehr, als Sie an Abgaben aufgewendet haben.

2.    Kinderbetreuungskosten

Beschäftigen Sie einen Minijobber im Privathaushalt ausschließlich für die Kinderbetreuung, sind die Aufwendungen in der Regel abzugsfähig. Für jedes Kind bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres können 2/3 der Aufwendungen bis zu 4.000 € als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Darüber hinaus gelten Besonderheiten bei Kindern mit Behinderung.

Soweit Betreuungskosten als Sonderausgaben geltend gemacht werden, entfällt die unter 1. genannte Möglichkeit, die Einkommensteuer um 20 % (maximal 510 € pro Jahr) zu reduzieren.

VI. Steuererhebung

1.    Pauschalierung

a) Geringfügig entlohnte Beschäftigung – Einheitliche Pauschsteuer von 2 %

Bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung in einem Privathaushalt können Sie die Lohnsteuer mit der zwei-prozentigen Pauschsteuer abgelten. Hierbei verzichten Sie auf die Lohnsteuererhebung nach den individuellen Lohnsteuer-Merkmalen.

Der Vorteil gegenüber der individuellen Lohnsteuererhebung liegt für Arbeitgeber im geringeren Verwaltungs- und damit Zeitaufwand. Die Pauschsteuer wird im Haushaltsscheckverfahren von der Minijob-Zentrale berechnet und – genau wie die anderen pauschalen Abgaben – zweimal jährlich eingezogen und an die Finanzverwaltung weitergeleitet. In der zweiprozentigen Pauschale sind bereits Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer enthalten; dies allerdings auch dann, wenn der Arbeitnehmer keiner erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehört.

Für den Arbeitnehmer ist die Pauschalierung in der Regel dann vorteilhaft, wenn er weitere Einkünfte erzielt oder der Lohnsteuerklasse V oder VI zugeordnet ist. Bei verheirateten Beschäftigten ist die Entscheidung für die Pauschsteuer in der Regel immer vorteilhaft, denn pauschal versteuerte Entgelte bleiben bei der Erhebung der individuellen Einkommensteuer beim Ehegattensplitting unberücksichtigt.

Hinweis: Die Pauschsteuer ist für den Arbeitnehmer in der Regel günstiger als die Individualbesteuerung, wenn er neben dem Minijob noch andere steuerpflichtige Einkünfte erzielt.

Die einheitliche Pauschsteuer kann nur erhoben werden, wenn der Arbeitgeber für den Minijobber Pauschalbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen muss, was bei 450 Euro-Minijobs in Privathaushalten stets der Fall ist; hingegen nicht bei kurzfristigen Minijobs.

Es ist rechtlich zulässig, wenn Sie die zweiprozentige Pauschsteuer im arbeitsrechtlichen Innenverhältnis auf den Arbeitnehmer abwälzen, also den Betrag vom Entgelt einbehalten. Das führt allerdings zu einem geringeren Nettoarbeitsentgelt und der Betrag zählt nicht mehr zu den steuerlich begünstigten Minijob-Abgaben.

Beachten Sie bitte: Für den Arbeitnehmer kann es unter Umständen günstiger sein, die zweiprozentige Pauschsteuer zu übernehmen, anstatt die individuelle Lohnsteuer zu tragen. Dies gilt immer dann, wenn andere Einkünfte vorhanden sind, die bereits an die erste Progressionszone heranreichen. Als Einkünfte sind hier nicht nur die steuerpflichtigen Einkünfte zu berücksichtigen. Auch steuerfreie Einkünfte, die dem sog. Progressionsvorbehalt unterliegen, wie z. B. das Arbeitslosengeld I, sind einzurechnen. Der pauschal besteuerte Arbeitslohn bleibt hingegen bei der Einkommensteuerveranlagung unberücksichtigt. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer jedoch keine Werbungskosten im Zusammenhang mit der Beschäftigung geltend machen.

b)    Kurzfristige Beschäftigung – Pauschale Lohnsteuer von 25 %

Bei kurzfristig ausgeübten und nicht geringfügig entlohnten Beschäftigungen können Sie die Lohnsteuer mit einem Satz von 25 % pauschal erheben – die Möglichkeit die Lohnsteuer pauschal mit 2 % zu erheben besteht hier nicht. Die Erhebung der pauschalen Lohnsteuer von 25 % setzt voraus, dass

  1. der Arbeitnehmer gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird. Das heißt, Sie dürfen mit dem Arbeitnehmer nicht bereits eine erneute Beschäftigung vereinbaren – gleichwohl dürfen Sie den Arbeitnehmer im Jahresverlauf erneut beschäftigen,
  2. die Beschäftigung maximal 18 zusammenhängende Arbeitstage dauert, wobei der tatsächliche Zeitraum (Kalendertage) aufgrund arbeitsfreier Tage größer sein kann und
  3. der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 62 € durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt oder
  4. die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird. Hier muss ein nicht kalkulierbares Ereignis die Beschäftigung des Arbeitnehmers erforderlich machen, beispielsweise wenn ein anderer Arbeitnehmer durch Unfall oder Krankheit ausfällt oder eine Naturkatastrophe die Beschäftigung erfordert.

Diese Steuerpauschale können Sie nicht im Haushalts-scheckverfahren mit der Minijob-Zentrale abrechnen – hier ist das Finanzamt zuständig.

Hinweis: Es genügt nicht, dass die Beschäftigung die Voraussetzungen einer geringfügig kurzfristigen Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB IV erfüllt. Für die Lohnsteuerpauschalierung müssen Sie die zuvor genannten Voraussetzungen zusätzlich prüfen. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Zu der pauschalen Lohnsteuer kommen Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer hinzu, die ebenfalls pauschaliert werden können und sich dann nach der Lohnsteuer bemessen. Den Solidaritätszuschlag berechnen Sie in diesen Fällen immer mit 5,5 %; die pauschalen Kirchensteuersätze sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich hoch.

Hinweis: Die Kirchensteuer bemisst sich grundsätzlich von der einzubehaltenden Lohnsteuer. Der Erhebungssatz ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich hoch. Sprechen Sie uns an, wenn Sie unsicher sind, welcher Erhebungssatz in Ihrem Fall maßgeblich ist.

Auch im Falle der pauschalen Lohnsteuererhebung mit 25 % schulden Sie zwar die Lohnsteuer; können diese jedoch auf den Arbeitnehmer abwälzen. Das führt allerdings zu einem geringeren Nettoarbeitsentgelt und der Betrag zählt nicht mehr zu den steuerlich begünstigten Minijob-Abgaben. Der pauschal besteuerte Arbeitslohn bleibt jedoch bei der Einkommensteuerveranlagung der Haushaltshilfe unberücksichtigt und kann sich daher als vorteilhaft erweisen.

Die pauschale Lohnsteuer sowie den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer melden Sie beim Finanzamt an und führen die Abgaben dorthin ab.

Hinweis: Die Pauschsteuer ist für den Arbeitnehmer in der Regel günstiger als die Individualbesteuerung, wenn er neben dem Minijob noch andere steuerpflichtige Einkünfte erzielt.

Im Unterschied zu den 450 Euro-Minijobs zahlen Sie als Arbeitgeber eines kurzfristigen Minijobs im Privathaushalt in der Regel nur Umlagen von maximal 0,94 % sowie den Pauschalbeitrag zur Unfallversicherung in Höhe von 1,6 % an die Minijob-Zentrale.

Die zweiprozentige Pauschsteuer abzuführen ist für kurzfristige Minijobs nicht möglich, da kein Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung zu zahlen ist (vgl. VI,1,a). Die Lohnsteuer erheben Sie daher individuell oder wenn es sinnvoll und zulässig ist, pauschal mit 25 % und führen diese an das Finanzamt ab.

2.    Individuelle Lohnsteuer

Wählen Sie diese Form des Lohnsteuerabzugs, sind die sog. individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale der Haushaltshilfe ausschlaggebend – also die Lohnsteuerklasse, die Anzahl der Kinder sowie eventuelle Freibeträge etc. Die Merkmale werden Ihnen vom Finanzamt elektronisch übermittelt (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale, ELStAM). Hierfür sind die Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum des Arbeitnehmers erforderlich.

Hinweis: Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, die ausschließlich Minijobber in Privathaushalten beschäftigen, können anstelle der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung eine entsprechende manuelle Lohnsteuerbescheinigung (Besondere Lohnsteuer-bescheinigungen) erteilen. Den Vordruck erhalten Sie kostenlos beim Finanzamt.

Die Höhe der zu zahlenden Lohnsteuer unterliegt der Steuerprogression. Erst ab einem steuerpflichtigen Einkommen der Haushaltshilfe von über 8.354 € in 2015 erfolgt der Eintritt in die Steuerpflicht. Da die Jahres-Entgeltgrenze für 450 Euro-Minijobs bei 5.400 € erreicht ist (450 € x 12 Monate), kann die individuelle Besteuerung günstiger sein, als die Lohnsteuer pauschal zu erheben. Das hängt allerdings von der Steuerklasse ab und davon, ob der Arbeitnehmer weitere steuerpflichtige Einnahmen, beispielsweise aus anderen Beschäftigungen oder Vermietung und Verpachtung erzielt. In diesem Falle kann für ihn die Pauschalierung vorteilhaft sein. Das gilt genauso für kurzfristige Minijobs.

In der Steuerklasse I ist Einkommen in Höhe eines Minijobs lohnsteuerfrei. Hingegen fällt in der Steuerklasse V für einen Minijob mit 450 € Arbeitsentgelt Lohnsteuer in Höhe von 43,33 € zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag an. Hier ist die Pauschalierung mit zwei Prozent wesentlich günstiger (9 € inkl. Kirchensteuer und Soli).

Die einzubehaltende Lohnsteuer bestimmen Sie entweder mittels Monats-, Wochen- und Tageslohn-Steuertabellen oder einer entsprechenden Berechnungssoftware ausgehend vom Verdienst der Haushaltshilfe.

Alternativ haben Sie die Möglichkeit, den Betrag anhand des voraussichtlichen Jahresarbeitsentgelts zu ermitteln. Für dieses Verfahren müssen Sie vom Finanzamt zugelassen sein (Antragstellung erforderlich). Das ist jedoch nur für das laufende Arbeitsentgelt möglich und wird als permanenter Lohnsteuerjahresausgleich bezeichnet. Die Entgeltbestandteile, die nicht laufender Arbeitslohn sind (sonstige Bezüge wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld), müssen Sie dem Kalenderjahr zuordnen, in dem diese dem Arbeitnehmer zugeflossen sind und nach besonderen Vorschriften besteuern.

Neben der Lohnsteuer müssen Sie den Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer erheben. Den Zuschlag erheben Sie grundsätzlich mit 5,5 % der einzubehaltenden Lohnsteuer. Es gibt jedoch einige Besonderheiten zu beachten (fiktive Lohnsteuerberechnung).

Hinweis Als Arbeitgeber haften Sie sowohl für die Lohnsteuer als auch für einen zu gering einbehaltenen Solidaritätszuschlag.

Gehört die bei Ihnen beschäftigte Haushaltshilfe einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft an, behalten Sie zusätzlich zur Lohnsteuer und dem Solidaritätszuschlag auch die Kirchensteuer vom Lohn ein. Diese bemisst sich grundsätzlich ebenfalls von der einzubehaltenden Lohnsteuer, wobei allerdings Besonderheiten zu beachten sind (fiktive Lohnsteuerberechnung). Der Erhebungssatz beträgt regelmäßig 9 %, außer in Bayern und Baden-Württemberg mit 8 %.

Die Lohnsteuer sowie Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer melden Sie beim Finanzamt an und führen die einbehaltenen Abgaben dorthin ab.

Hinweis Die Lohnsteuer-Anmeldungen können Sie nur noch mit elektronischem Zertifikat an das Finanzamt übermitteln. Sprechen Sie uns hierzu gerne an.

VII. Entscheidungshilfen

Welche Methode der Lohnsteuererhebung ist wann vorteilhaft?
Individuelle Lohnsteuer Pauschalierung
Bei Lohnsteuerklassen I, II, III, IV Bei Lohnsteuerklassen V, VI und/oder
z.B. Schüler und Studenten Arbeitnehmer mit weiteren steuerpflichtigen Einkünften, z. B. weitere Arbeitsstelle, Vermietung und Verpachtung, Rentenbezug

Häusliches Arbeitszimmer: Abzugsfähigkeit und Gestaltungsmöglichkeit

Aufwendungen, die sich den einzelnen Räumen nicht konkret zuordnen lassen, sind grds. im Verhältnis der Flächen der Räume zueinander aufzuteilen. Die anderen Aufwendungen dürfen gar nicht abgezogen werden, weil sie zu den Lebenshaltungskosten gehören.

Bei einem 15 qm großen Arbeitszimmer in einer 100 qm großen Wohnung entfallen somit 15/100 der Kosten auf das Arbeitszimmer.

Aufwendungen insgesamt: 3.000 €
Absetzbar sind (15/100 x 3.000 €) 450 €

6. Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung

Befindet sich der Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung in Ihrem häuslichen Arbeitszimmer, können Sie die darauf entfallenden Aufwendungen in vollem Umfang steuerlich geltend machen. Der Mittelpunkt bestimmt sich nach dem qualitativen, also dem inhaltlichen Schwerpunkt Ihrer betrieblichen und beruflichen Betätigung(en) ggf. einschließlich der Betätigung(en) der Personen, die zu Ihrem Haushalt gehören, und die den Raum (mit) nutzen. Dem quantitativen, also dem zeitlichen Nutzungsumfang, kommt allenfalls eine indizielle Bedeutung zu.

7. Kein anderer Arbeitsplatz

Die Aufwendungen für Ihr häusliches Arbeitszimmer können Sie steuerlich nur geltend machen, wenn das Arbeitszimmer für Ihre jeweilige betriebliche oder berufliche Tätigkeit erforderlich ist. Das ist nicht der Fall, wenn Ihnen dafür ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ein anderer Arbeitsplatz kann jeder Arbeitsplatz sein, der zur Erledigung der – jeweiligen – betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit geeignet ist. Wichtig sind die objektiven Umstände im Einzelfall. Ggf. müssen Sie einen tätigkeitsbezogenen Nachweis führen. Ihre subjektiven Ansprüche an den Arbeitsplatz werden dabei nicht berücksichtigt. So liegt ein anderer Arbeitsplatz objektiv auch dann vor, wenn dieser Ihnen nicht gefällt oder nicht ruhig genug ist oder wenn sich das Aufsuchen dieses Arbeitsplatzes als unwirtschaftlich herausstellt. Auch braucht der Bereich nicht besonders abgeschlossen zu sein.

8. Nutzung durch mehrere Personen

Jeder Nutzende darf die Aufwendungen ansetzen, die er getragen hat. Das gilt auch in Fällen der Abzugsbeschränkung, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Höchstbetrag (1.250 €) ist kein Pauschbetrag. Er gilt objekt-, d. h. wohnungsbezogen. Das gilt auch in Fällen, in denen mehrere Räume als häusliche(s) Arbeitszimmer genutzt werden.

9. Worauf müssen Sie achten?

Kein häusliches Arbeitszimmer liegt vor, wenn

  • der verbleibende Wohnraum zu klein ist,
  • lediglich eine Ecke im Wohnzimmer oder Schlafzimmer als Arbeitszimmer genutzt wird,
  • Gegenstände wie Fernseher, Heimtrainer, Bett, Klavier, Bügelbrett, Wäscheständer, Kleiderschrank eine private Nutzung von mehr als 10 % erwarten lassen,
  • hierfür die offene Galerie in einem Eigenheim verwendet wird,
  • die anderen Räume in der Wohnung/im Eigenheim nur über das Arbeitszimmer erreicht werden können oder das Arbeitszimmer ständig durchquert werden muss, um Wohnzimmer und/oder Küche zu erreichen.

Hinweis Ihres Steuerberaters: Wird zur Nutzung als Arbeitszimmer eine separate Eigentumswohnung genutzt oder gehört ein zum Büro ausgebautes Dachgeschoss z. B. zu einer zwei Stockwerke tiefer liegenden Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, muss im Einzelfall entschieden werden, ob es sich um ein „häusliches“ oder ein „außerhäusliches“ Arbeitszimmer handelt. Bei einem „außerhäuslichen“ Arbeitszimmer würden die Einschränkungen für die steuerliche Abzugsfähigkeit entfallen und ein unbeschränkter Abzug der Aufwendungen würde möglich.

II. Häusliches Arbeitszimmer zur Erzielung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

1. Mittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer

Auch bei der Erzielung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist es möglich, dass der Mittelpunkt Ihrer Tätigkeit in Ihrem häuslichen Arbeitszimmer liegt. Das kann z. B. bei bestimmten Außendienstmitarbeitern der Fall sein.

In diesem Fall können Sie die Kosten für das Arbeitszimmer als Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung angeben. Ansetzen können Sie bis zu 1.250 €, wenn das Arbeitszimmer zwar nicht Mittelpunkt ist, Ihnen jedoch für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Sie können sämtliche Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer geltend machen, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit bildet, und zwar auch dann, wenn der Betrag von 1.250 € überschritten wird.

2. Kein anderer Arbeitsplatz

Steht Ihnen für die Tätigkeit z. B. bei Ihrem Arbeitgeber ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können Sie die Aufwendungen für Ihr häusliches Arbeitszimmer im Rahmen dieser Tätigkeit nicht geltend machen, auch wenn Sie das Zimmer tatsächlich nahezu ausschließlich beruflich nutzen. Gehen Sie noch weiteren betrieblichen oder beruflichen Betätigungen nach, sind die Abzugsvoraussetzungen für jede dieser einzelnen Tätigkeiten gesondert zu prüfen.

III. Häusliches Arbeitszimmer zur Erzielung betrieblicher Einkünfte

1. Häusliches Arbeitszimmer im Betriebsvermögen

Nach dem Gesetz müssen bei den Gewinneinkünften die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer einzeln und getrennt von den übrigen Aufwendungen aufgezeichnet werden. Gewinneinkünfte fallen bei Freiberuflern, gewerblichen Unternehmern, Landwirten und Beteiligten an betrieblichen Personengesellschaften an.

2. Nutzungsumfang

Nutzen Ehegatten/Lebenspartner einen Raum in einem von ihnen bewohnten und in ihrem Miteigentum stehenden Haus zu betrieblichen, beruflichen oder Ausbildungszwecken, sind ihnen die auf diesen Raum entfallenden und von ihnen getragenen Aufwendungen nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zuzuordnen.

Hinweis Ihres Steuerberaters: Nutzen beide Ehegatten oder Lebenspartner ein häusliches Arbeitszimmer in einem von ihnen selbst bewohnten und in ihrem Miteigentum stehenden Einfamilienhaus für den Betrieb einer aus ihnen bestehenden Personengesellschaft, ist es für den Abzug der anteiligen AfA unerheblich, ob das Arbeitszimmer (Sonder-)Betriebsvermögen der Ehegatten ist oder ob es zulässigerweise als Privatvermögen behandelt werden kann (vgl. hierzu nachfolgend „Zugehörigkeit zum Betriebs- oder Privatvermögen“).

Bei Räumlichkeiten, welche die Voraussetzungen für die Annahme eines häuslichen Arbeitszimmers nicht erfüllen, kann es sich um ein außerhäusliches Arbeitszimmer oder um andere betrieblich genutzte Räume handeln. Ob es sich dabei begrifflich um eine Betriebsstätte handelt, z. B. weil sich dort die Stätte Ihrer Geschäftsleitung befindet, ist ohne Bedeutung.

Hinweis: Eine ärztliche Notfallpraxis ist kein häusliches Arbeitszimmer, selbst wenn sie mit Wohnräumen des Arztes räumlich verbunden ist. Als Notfallpraxis sind dabei Räume zu verstehen, die erkennbar besonders für die Behandlung von Patienten eingerichtet und für jene leicht zugänglich sind.

3. Abzugsfähige Aufwendungen

Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind je nach den Gegebenheiten im Einzelfall unbeschränkt, bis zum Höchstbetrag von 1.250 € oder gar nicht abziehbar. In jedem Fall sind sie einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.

Die Aufwendungen für ein außerhäusliches Arbeitszimmer, andere betrieblich genutzte Räume oder eine Betriebsstätte, die kein häusliches Arbeitszimmer ist, unterliegen nicht der Abzugsbeschränkung. Sie brauchen auch nicht besonders aufgezeichnet zu werden.

4. Zugehörigkeit zum Betriebs- oder Privatvermögen

Ob es sich bei den Räumlichkeiten um ein häusliches Arbeitszimmer im (Sonder-)Betriebsvermögen handelt oder ob sie zulässigerweise als Privatvermögen behandelt werden, ist für die Anwendung der Regelung zur Abzugsbegrenzung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht von Belang.

Die Frage, ob das häusliche Arbeitszimmer zum Betriebsvermögen, zum Sonderbetriebsvermögen oder zum Privatvermögen gehört, ist jedoch bei der Entnahme (z. B. durch Änderung der Nutzungsverhältnisse) oder Veräußerung des Gebäudes bzw. des Gebäudeteils sowie bei der Aufgabe des Betriebs von Bedeutung.

Wird das – häusliche oder außerhäusliche – Arbeitszimmer steuerlich als (Sonder-)Betriebsvermögen behandelt, sind bei Entnahme oder bei Veräußerung des Gebäudes oder Gebäudeteils die stillen Reserven zu versteuern. Das gilt unabhängig davon, ob oder in welcher Höhe die Aufwendungen während der Zugehörigkeit des Grundstücksteils zum Betriebsvermögen als Betriebsausgaben abgezogen werden durften und abgezogen worden sind.

Erzielen Sie betriebliche Einkünfte und befindet sich das häusliche Arbeitszimmer in Ihrem Eigenheim, gehört das Arbeitszimmer unter bestimmten Voraussetzungen automatisch zum Betriebsvermögen. Nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden brauchen sog. Grundstücksteile von untergeordnetem Wert. Diese liegen vor, wenn deren Wert

  • nicht mehr als 20 % des Gesamtwerts und
  • nicht mehr als 20.500 € beträgt.

Hinweis: Da die Behandlung des Grundstücksteils als Betriebsvermögen keinen Einfluss auf die Höhe des Abzugs der betrieblich veranlassten Aufwendungen hat, sollte von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, den Grundstücksteil im Privatvermögen zu belassen. Vorteil: Bei Entnahme, Veräußerung oder Aufgabe brauchen die stillen Reserven nicht versteuert zu werden.

Sollten Sie unsicher sein, ob Ihr häusliches Arbeitszimmer zum (Sonder-)Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen gehört, sprechen Sie uns bitte an.

5. Betriebsaufspaltung

Räume im privaten Einfamilienhaus des Besitzunternehmers, die dieser im Rahmen einer Betriebsaufspaltung der Betriebsgesellschaft für deren gewerbliche Zwecke vermietet, gehören zum notwendigen Betriebsvermögen des Besitzunternehmens. Eine evtl. private Nutzung der Räume durch den Gesellschafter oder durch Familienangehörige ist als verdeckte Gewinnausschüttung zu erfassen.

IV. Gestaltungsmöglichkeiten

1. Vermietung eines Büroraums vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber

Folgender Fall kommt in der Praxis immer wieder vor: Ein Arbeitnehmer vermietet einen zu seiner Wohnung gehörenden Raum als Büroraum an seinen Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer nutzt diesen Raum als Arbeitszimmer im Rahmen seiner Tätigkeit für den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber leistet an den Arbeitnehmer „Mietzahlungen“.

Liegt die Nutzung im vorrangigen Interesse des Arbeitnehmers, z. B. weil er im Betrieb des Arbeitgebers zwar über einen weiteren Arbeitsplatz verfügt, der heimische Arbeitsplatz für ihn aber vorteilhafter ist, sind die Zahlungen des Arbeitgebers als Arbeitslohn zu erfassen. Der Arbeitgeber ist mit der ersatzweisen Nutzung des heimischen Arbeitsplatzes nur einverstanden.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung liegen beim Arbeitnehmer vor, wenn die Ausgaben des Arbeitgebers ausschließlich oder zumindest weit überwiegend durch die Belange des Arbeitgebers bedingt, von ihm veranlasst oder gebilligt sind. Ein in etwa gleichgewichtiges Interesse von Arbeitgeber und Arbeitnehmer reicht dafür nicht aus.

Ein vorrangiges Interesse des Arbeitgebers kann in folgenden Fällen angenommen werden:

  • Im Unternehmen des Arbeitgebers ist für die Beschäftigung des Arbeitnehmers kein geeigneter Raum vorhanden. Auch mietet er anderweitig keinen solchen Raum an, z. B. um Kosten zu sparen.
  • Es wurde ein Mietvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeschlossen, der dem Fremdvergleich standhält.
  • Für andere Arbeitnehmer seines Betriebs, die keine Wohnung haben, in der sie ein Arbeitszimmer einrichten können, mietet der Arbeitgeber bei fremden Dritten, die nicht in einem Dienstverhältnis mit ihm stehen, entsprechende Räume an.

Hinweis Ihres Steuerberaters: Ein Interesse des Arbeitgebers kann z. B. auch in Fällen vorliegen, in denen der Arbeitnehmer als angestellter Außendienstmitarbeiter in der Nähe seines Bezirks wohnt, der Unternehmenssitz des Arbeitgebers aber weiter entfernt liegt.

Gleiches gilt bei möglicher erforderlicher Erledigung von Arbeiten außerhalb der normalen Arbeitszeiten, an Abenden und am Wochenende.

Der Arbeitnehmer trägt als Steuerpflichtiger die Feststellungslast und hat das Interesse des Arbeitgebers auf geeignete Weise nachzuweisen.

Auswirkungen auf die Anwendung der Abzugsbeschränkung: Führen die Zahlungen des Arbeitgebers beim Arbeitnehmer zu Arbeitslohn, unterliegen die Aufwendungen des Arbeitnehmers für das häusliche Arbeitszimmer der Abzugsbeschränkung. Liegt die Anmietung des Raums in der Wohnung des Arbeitnehmers im vorrangigen Interesse des Arbeitgebers, verliert der Raum damit seinen Charakter als „häusliches Arbeitszimmer“. Die Aufwendungen können in vollem Umfang als Werbungskosten (bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung) berücksichtigt werden. Die Abzugsbeschränkungen für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nicht anzuwenden.

Hinweis Ihres Steuerberaters: Mit dieser Gestaltung kann die Abzugsbeschränkung in den Fällen umgangen werden, in denen der Arbeitnehmer keine Möglichkeit hat, Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend zu machen.

Zur Vermeidung des Gestaltungsmissbrauchs sollte auf die Ausgestaltung und Durchführung wie unter fremden Dritten geachtet werden.

Die Gestaltung kann vor allem im Rahmen der steigenden Anzahl der Telearbeitsplätze interessant sein.

Hinweis Ihres Steuerberaters: Ein Telearbeitsplatz ist unabhängig von der Ausgestaltung der darauf bezogenen Dienstvereinbarung dem häuslichen Arbeitszimmer gleichzustellen, auch wenn der Arbeitgeber die im Zusammenhang mit dem Arbeitszimmer entstehenden Kosten für Kommunikation und Möblierung übernimmt.

2. Außerhäusliches Arbeitszimmer

Ist das Arbeitszimmer nicht Bestandteil der Wohnung, sondern ein eigenständiger Raum auf einer anderen Etage eines Mehrfamilienhauses oder in der Nachbarschaft und wird angemietet, kann es sich um ein außerhäusliches Arbeitszimmer handeln. In diesem Fall würde die Beschränkung der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen entfallen. Die Aufwendungen für das außerhäusliche Arbeitszimmer wären – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – in voller Höhe abziehbar.

 

Auswirkungen von Art und Umfang der Nutzung eines häuslichen oder außerhäuslichen Arbeitszimmers
Steuerlich anzuerkennendes häusliches Arbeitszimmer Eigenschaften für ein häusliches Arbeitszimmer sind nicht gegeben; aber nahezu ausschließliche betriebliche und berufliche Nutzung Keine Trennung vom Privatbereich möglich
–  Zur Wohnung des Steuerpflichtigen gehörend und vom übrigen Wohnbereich abgetrennt

–  Einbindung in die häusliche Sphäre

–  Auch Zubehörräume wie Keller- oder Speicherräume oder Räume in einem Anbau

–  (Nahezu) ausschließliche Nutzung zu betrieblichen, beruflichen oder zu Ausbildungszwecken

–  Auch mehrere Räume

Beispiel: Büro eines Handelsvertreters, Übersetzers oder Journalisten

Beispiel: Arztpraxis, die nicht erkennbar besonders für die Behandlung von Patienten eingerichtet ist und in der kein Publikumsverkehr stattfindet

–  Außerhäusliches Arbeitszimmer

–  Betriebsspezifische Räume, wie z. B. bei der Ausstattung mit Produktionsmaschinen

–  Räume, die erkennbar besonders z. B. für die Behandlung von Patienten eingerichtet und für diese leicht zugänglich sind oder die für intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr geöffnet und eingerichtet sind (Steuerberater- oder Anwaltskanzlei)

Beispiel: Backstube und Verkaufsraum des Bäckers, Aufenthaltsraum für das Verkaufspersonal

 – Keine räumliche Trennung vom übrigen Wohnbereich (z. B.    bei Durchgangszimmer, Raumteiler, Empore, Galerie)

 – Private Mitbenutzung des Raums/der Räume nicht nur von   untergeordneter Bedeutung

 – Umfang der privaten Nutzung nicht klar und eindeutig nach  objektiven Grundsätzen abgrenzbar

Abzugsbeschränkung ist zu beachten; ggf. Aufzeichnungspflicht für die Aufwendungen  unbegrenzter Abzug  Abzugsverbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Freiberufler: Gewerbliche Einkünfte durch Beteiligung von Kapitalgesellschaft

Wann sind Einkünfte freiberuflich und wann nicht, und wie unterscheiden sich freiberufliche Einkünfte eigentlich von gewerblichen? Das sind Fragen, deren Beantwortung ganze Bücher füllen könnte. Kurz gesagt aber sind unternehmerische Einkünfte, die als freiberuflich im Sinne des Einkommensteuergesetzes gelten (also etwa Einkünfte von Ärzten, Steuerberatern, Architekten, Wirtschaftsprüfern etc.), keine gewerblichen Einkünfte, alle anderen unternehmerischen Einkünfte dagegen schon. Die beiden Einkunftsarten unterscheiden sich durch die Gewerbesteuerpflicht. Während Gewerbetreibende Gewerbesteuer zahlen, müssen das Freiberufler nicht. Dafür entrichten diese eine höhere Einkommensteuer.

Bei der Einordnung einer Tätigkeit als gewerblich oder freiberuflich ist die sogenannte Infektionsoder Abfärbetheorie zu berücksichtigen, nach der bereits eine geringe gewerbliche Tätigkeit dazu führt, dass eine eigentlich freiberufliche Tätigkeit insgesamt als gewerblich gilt. Die gewerbliche Tätigkeit färbt also ab bzw. infiziert die freiberuflichen Einkünfte.

Wie das Finanzgericht Hamburg kürzlich festgestellt hat, gilt das auch für eine „freiberufliche“ Personengesellschaft in Form einer KG, wenn eine GmbH als Kommanditistin beteiligt ist. Denn vom Gesetz her hat eine GmbH immer gewerbliche Einkünfte – dass diese GmbH eine zugelassene Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist, ist unerheblich. Im zugrunde liegenden Fall war sogar der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH der Komplementär der KG, die ohnehin nur aus ihm selbst als Wirtschaftsprüfer und der GmbH bestand.

Grund für dieses Urteil ist folgendes: Die Freiberuflichkeit ist immer an die Berufsqualifikation gebunden. Eine Berufsqualifikation kann aber nur eine natürliche Person besitzen, nicht hingegen eine GmbH als juristische Person und Körperschaft. Deshalb können einzig Personengesellschaften, deren Mitunternehmer allesamt freiberuflich tätig sind, freiberufliche Einkünfte erzielen. Alle anderen Personengesellschaften (zum Beispiel mit der Beteiligung einer GmbH) haben gewerbliche Einkünfte.