steuerliches Risiko bei sog. Nullbeteiligungen an Berufsausübungsgemeinschaften

Wir möchten hier auf ein beim BFH anhängiges Verfahren (Aktenzeichen VIII R 63/13) hinweisen. Dabei geht es um die Frage, ob eine geringe Beteiligung an der Berufsausübungsgemeinschaft und eine besondere Gewinnverteilung zwischen den Ärzten zu einer Gewerbesteuerbelastung führen kann. Zwar wird der Fall hier für  Augenärzte diskutiert. Das Problem besteht aber für alle Fachgruppen. Folgende Frage ist jetzt beim Bundesfinanzhof zu klären:

Erzielt eine aus Augenärzten bestehende GbR keine Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, sondern solche aus Gewerbebetrieb, wenn eine in der GbR eigenverantwortlich tätige Augenärztin trotz ihrer Gesellschafterstellung nicht als Mitunternehmerin i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG anzusehen ist, weil sie insbesondere aufgrund einer besonderen Gewinnverteilungsabrede in nicht ausreichendem Umfang Mitunternehmerrisiko trägt, und die Tätigkeit der GbR im Hinblick auf die durch die Augenärztin eigenverantwortlich behandelten Patienten nicht mehr als aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich angesehen werden kann?